0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2016 ergänzt worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
§ 182 bestimmt, wie sich bereits entrichtete Pflichtbeiträge und/oder freiwillige Beiträge zu den für den Nachversicherungszeitraum zu entrichtenden Beiträgen verhalten. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den früheren Regelungen in § 1402 Abs. 3 RVO und § 124 Abs. 3 AVG. Als Sonderregelung für freiwillige Beiträge aus dem Zeitraum bis zum 31.12.1991 sind § 281 sowie § 277, § 300 Abs. 1 zu beachten.
2 Rechtspraxis
2.1 Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen
Rz. 2
Abs. 1 trifft eine der zuvor geltenden Verwaltungspraxis und Rechtsprechung vergleichbare Regelung für das Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen und aus der Nachversicherung zu entrichtenden Beiträgen. Zu den Pflichtbeiträgen zählen allein die "echten" Pflichtbeiträge (etwa aus einer von der Versicherungsfreiheit nicht erfassten Nebentätigkeit, z. B. Referendar arbeitet auch versicherungspflichtig). Beiträge für den Nachversicherungszeitraum sind nur noch als Ergänzung bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften zu zahlen. Den aufgrund der im Nachversicherungszeitraum gleichfalls entrichteten Pflichtbeiträgen kommt der Vorrang zu. Dementsprechend sind im Rahmen der Nachversicherung keine Beiträge zu entrichten, wenn bereits Pflichtbeiträge bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt worden sind. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die bereits vor 1992 geltende Rechtsprechung und Praxis normiert (BT-Drs. 11/4124 S. 187; BSG, SozR 2200 § 1232 Nr. 14). Keine Anwendung findet § 182 Abs. 1 Satz 1 beim Zusammentreffen von Nachversicherungsbeiträgen mit Zeiten der Kindererziehung. Gleiches gilt, wenn im Nachversicherungszeitraum wegen einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien Beschäftigung Pauschalbeiträge gezahlt worden sind. Die Begrenzung greift ebenfalls nicht bei der Nachversicherung von Soldaten auf Zeit. Dies stellt Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich klar und setzt somit die Regelung in § 181 Abs. 2a um (BR-Drs. 542/14 S. 79).
2.2 Zusammentreffen mit freiwilligen Beiträgen
Rz. 3
Abs. 2 tritt an die Stelle der Regelungen in § 1402 Abs. 3 RVO und § 124 Abs. 3 AVG. Da das Recht zur Höherversicherung grundsätzlich am 1.1.1992 endet, kommt auch im Falle der Nachversicherung eine Umwandlung der freiwilligen Beiträge für Zeiträume ab 1992 in Beiträge der Höherversicherung nicht mehr in Betracht. Vielmehr sieht § 182 Abs. 2 Satz 1 vor, dass die vom Versicherten freiwillig entrichteten Beiträge erstattet werden. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Erstattung i. S. v. § 210, sodass Beiträge auch dann in voller Höhe zurückzuzahlen sind, wenn der Versicherte Leistungen erhalten hat. Es besteht auch kein Anlass zu Einschränkungen des Erstattungsrechts. Eine Verzinsung gemäß § 27 SGB IV scheidet jedoch aus, da es sich nicht um zu Unrecht entrichtete Beiträge i. S. v. § 26 SGB IV handelt. Hinsichtlich der freiwilligen Beiträge für Zeiten vor dem 1.1.1992 trifft § 281 eine Sonderregelung.
Hat der Arbeitgeber bzw. die Genossenschaft oder Gemeinschaft bereits während der versicherungsfreien Beschäftigung freiwillige Beiträge entrichtet, so gelten diese Beiträge gem. Abs. 2 Satz 2 bereits als Nachversicherungsbeiträge. Nur für die verbleibende Differenz sind vom Nachversicherungsschuldner noch Beiträge nachzuentrichten. Abs. 2 Satz 2 HS 2 entspricht der Regelung in § 181 Abs. 4 und gewährleistet eine Dynamisierung.