0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Das SGB VI-Änderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1895) fasste Abs. 2 neu und fügte Abs. 3 an (ab 1.1.1996). Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden mit Wirkung zum 1.8.2004 Änderungen insoweit vorgenommen, als auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bzw. die Einnahmen abgestellt wurde. Die Vorschrift ist durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 14.9.2007 neu gefasst worden. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) sind mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 ergänzt und Abs. 2 Satz 2 geändert worden. Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 28.11. 2018 (BGBl. I S. 2016) hat mit Wirkung zum 1.7.2019 Abs. 1 Satz 1 geändert und Abs. 1 Satz 6 neu gefasst. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) ist mit Wirkung zum 1.1.2021 Abs. 2 Satz 1 ergänzt worden. Das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.12.2022 (BGBl. I S. 969) hat Abs. 1 redaktionell angepasst. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) ist Abs. 2 Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2023 angepasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
§ 194, der in seinen Grundzügen § 1401 Abs. 1 Satz 2 bis 5 RVO/§ 123 Abs. 1 Satz 2 bis 5 AVG entspricht, regelt die Verpflichtung der Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen sog. gesonderte Meldungen über beitragspflichtige Einnahmen zu erstellen, wenn der Versicherte einen Antrag auf Gewährung von Altersrente gestellt hat. § 194 sichert somit den nahtlosen Übergang von Arbeitsentgelt bzw. Entgeltersatzleistung zum Rentenbezug. Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und -übertragungsverordnung (DEÜV) v. 10.2.1998 i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759).
2 Rechtspraxis
2.1 Gesonderte Meldung bei Arbeitnehmern
Rz. 2
Die Vorausbescheinigung von Arbeitsentgelt und Arbeitsentgelt ohne Anwendung von § 163 Abs. 7 bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich erstreckt sich im Falle der Beantragung einer der in §§ 35 bis 42 genannten Altersrenten auf abgelaufene Zeiträume frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn. Sie hat zu erfolgen, wenn der Rentenantragsteller oder das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren dies beantragen.
Rz. 3
Damit wird entgegen der früheren Regelung bestimmt, dass der Arbeitgeber keine Verdienstbescheinigungen mehr gegenüber den Rentenversicherungsträgern ausstellen muss. Es wird vielmehr mit der folgenden Lohnabrechnung eine Entgeltmeldung im normalen Meldeverfahren ausgelöst.
Rz. 4
Der Hinweis auf § 28a SGB IV in § 194 Abs. 1 Satz 4 macht deutlich, dass die gesonderte Meldung den Arbeitgeber selbstverständlich nicht von den Meldepflichten befreit.
2.2 Gesonderte Meldung bei sonstigen Versicherten
Rz. 5
Die Regelung in § 194 Abs. 2 ist mit Wirkung zum 1.1.1996 (Gesetz v. 15.12.1995, BGBl. I S. 1824) eingefügt und zum 14.9.2007 entsprechend der Neuregelung in Abs. 1 angepasst worden. Die weiteren Anpassungen sind in Rz. 1 dargestellt. Damit sollte eine Beschleunigung des Rentenverfahrens insbesondere bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erreicht werden (BR-Drs. 496/95 S. 60). Alle Sozialleistungsträger, die versicherungspflichtige Entgeltersatzleistungen erbringen, das Bundesministerium der Verteidigung bei einem Bezug von Übergangsgebührnissen durch ehemalige Soldaten auf Zeit sowie die für die Pflegeversicherung zuständigen Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen, die für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Beiträge zu zahlen haben, sind verpflichtet, gesonderte Meldungen wie ein Arbeitgeber auszustellen. Auf ihre Meldepflicht (§ 44 Abs. 3 SGB XI, § 191 Abs. 1 Nr. 2, § 192b) hat dies jedoch keine Auswirkung. Dass Abs. 2 nur auf Abs. 1 Satz 1 Bezug nimmt, liegt daran, dass bei Beziehern von Sozialleistungen, Übergangsgebührnissen sowie nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen weder einmalig gezahltes noch schwankendes Einkommen vorkommen kann.
2.3 Beitragsberechnung
Rz. 6
§ 194 Abs. 3 stellt klar, dass die Beitragsberechnung nach dem tatsächlichen Entgelt bzw. der Entgeltersatzleistung zu erfolgen hat. Bei Abweichungen der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von der gesonderten Meldung ist bei der Rentenberechnung allein von den Werten in der gesonderten Meldung auszugehen (§ 70 Abs. 4 Satz 2).