Rz. 3b
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind wirksam, wenn die Beitragszahlung zulässig, ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgt ist; diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Dabei ist für die Prüfung der Wirksamkeit von Pflichtbeiträgen jeweils das Recht maßgebend, das zu dem Zeitpunkt gegolten hat, für den die Beiträge gezahlt worden sind (sog. Für-Prinzip). Für freiwillige Beiträge ist nach dem sog. In-Prinzip das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Beitragszahlung galt.
2.1 Wirksamkeit von Pflichtbeiträgen
Rz. 4
Die Zulässigkeit von Pflichtbeiträgen setzt voraus, dass Versicherte dem in §§ 1 bis 4 genannten Personenkreis zuzuordnen sind und damit kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1 bis 3) unterliegen oder nach § 4 Abs. 1 bis 3 zulässig vom Recht zur Antragspflichtversicherung Gebrauch gemacht worden ist.
Die Ordnungsmäßigkeit von Pflichtbeiträgen bedingt, dass die Beitragszahlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erfolgt ist und die Beiträge an den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger abgeführt worden sind. Nach § 157 werden Beiträge nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz § 158) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die allerdings nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) zu berücksichtigen ist. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind gemäß § 161 Abs. 1 die beitragspflichtigen Einnahmen, die sich in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zum jeweiligen versicherungspflichtigen Personenkreis aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
Pflichtbeiträge sind nicht allein deshalb unwirksam, weil sie lediglich in falscher Höhe gezahlt worden sind. In diesen Fällen hat der zuständige Rentenversicherungsträger die Beiträge lediglich insoweit zu beanstanden und Beitragsanteile nachzufordern bzw. zu erstatten.
Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger untereinander ergibt sich aus §§ 125 bis 135. Dabei ist zu beachten, dass eine Beitragszahlung zu einem nach diesen Vorschriften unzuständigen Rentenversicherungsträger keine Unwirksamkeit der Beitragszahlung zur Folge hat. In diesen Fällen sind vielmehr die in § 201 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Bereinigungsregelungen anzuwenden.
Darüber hinaus ergeben sich die Zahlungsfristen für Pflichtbeiträge aus §§ 197 Abs. 1, 198 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 SGB IV.
Rz. 5
In der Verwaltungspraxis haben die Regelungen zur Wirksamkeit von Pflichtbeiträgen für abhängig Beschäftigte (§ 1, § 4 Abs. 1) sowie für sonstige Versicherte (§ 3, § 4 Abs. 3) lediglich eine untergeordnete Bedeutung, weil durch die Verpflichtung der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger zur Beitragsüberwachung (§§ 28a bis 28r SGB IV) für diese Personenkreise i. d. R. eine kontinuierliche Zahlung von Pflichtbeiträgen gewährleistet ist.
Die Beitragsüberwachung für pflichtversicherte selbständig Tätige (§ 2, § 4 Abs. 2) ist in § 212 geregelt. Für diesen Personenkreis ergibt sich der für die Einhaltung der Zahlungsfrist (§§ 197 Abs. 1, 198 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 SGB IV) zu bestimmende Tag der Beitragszahlung aus § 6 RV-BZV (vgl. auch Komm. zu Rz. 11).
2.2 Wirksamkeit von freiwilligen Beiträgen
Rz. 6
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von freiwilligen Beiträgen ergeben sich grundsätzlich aus § 7 Abs. 1 und 2. Darüber hinaus enthalten die §§ 204 bis 207, 282, 284 und 285 spezielle Regelungen, nach denen eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für die dort genannten Personenkreise ebenfalls zulässig ist.
Die Ordnungsmäßigkeit von freiwilligen Beiträgen setzt voraus, dass diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe und an den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt worden sind. Als Beitragsbemessungsgrundlage kommt für freiwillig Versicherte gemäß § 161 Abs. 2 i. V. m. § 200 jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) in Betracht. Dabei sind freiwillige Beiträge bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine wirksame Beitragszahlung nicht schon deshalb unwirksam, weil sie in zu niedriger Höhe oder an einen für den Versicherten unzuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt worden sind (vgl. hierzu Komm. zu §§ 167, 201 Abs. 1 und 2).
Die für die Wirksamkeit von freiwilligen Beiträgen einzuhaltende Zahlungsfrist ergibt sich aus §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1. Diese Vorschriften gelten allerdings nicht für freiwillige Beiträge, die nach besonderen Vorschriften nachgezahlt werden können. Für Nachzahlungsbeiträge gelten vielmehr lex specialis die in §§ 204 bis 207, 282, 284 und 285 bestimmten Zahlungsfristen.
2.3 Zahlungsfrist für Pflichtbeiträge
Rz. 7
Pflichtbeiträge, die aufgrund einer Versicherungspflicht kraft Gesetzes (§§ 1 bis 3) oder einer Antragspflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 bis 3) gezahlt wurden, sind nach Abs. 1 der Vorschrift wirksam, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Gemäß § 25 A...