Rz. 7
Bei Anwendung von § 198 Satz 1 ist der Begriff "Beitragsverfahren" weit auszulegen. Somit stellen nicht nur Verfahren, in denen es um die Berechtigung oder Verpflichtung zur Beitragszahlung geht, sondern grundsätzlich alle Verfahren ein Beitragsverfahren dar, die in irgendeiner Weise außerhalb eines Rentenverfahrens mit der Anerkennung oder Ablehnung von rentenrechtlichen Zeiten i.S.v. § 54 Abs. 1 im Zusammenhang stehen. In Betracht kommen z.B. Kontenklärungsverfahren zur Feststellung von Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Anrechnungszeiten oder zur Durchführung einer Nachversicherung. Auch ein auf den Einzelfall bezogenes konkretes Auskunftsersuchen (z. B. über das Vorliegen von Versicherungspflicht gemäß §§ 1 oder 2, die Möglichkeit einer Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 oder die Zulässigkeit der Zahlung oder Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß §§ 7, 233, 204 bis 207, 282 bis 285) zählt zu den in § 198 Satz 1 genannten Beitragsverfahren. Gleiches gilt für Widerspruchs- und sozialgerichtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit vorherigen Beitragsverfahren stehen.
Darüber hinaus zählen zu den Beitragsverfahren i.S.v. § 198 Satz 1 auch Kontenklärungsverfahren ausländischer Rentenversicherungsträger, wenn in diesem Zusammenhang rentenrechtliche Zeiten zu klären sind, die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden und ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung am Verwaltungsverfahren beteiligt ist.
Verfahren zur Auskunftserteilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs sind dagegen grundsätzlich nicht als Unterbrechungstatbestand i.S.v. § 198 Satz 1 anzusehen, es sei denn, eine hierfür erforderliche Kontenklärung bedarf im Einzelfall der Mitwirkung des Versicherten.
Darüber hinaus sind die bloße Anforderung und Übersendung von Merkblättern und Vordrucken oder die Durchführung eines laufenden Beitragseinzugsverfahrens ebenfalls nicht als Beitragsverfahren i.S.v. § 198 Satz 1 anzusehen.