0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 202 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift bezieht sich auf Sachverhalte, in denen Beiträge in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Die Voraussetzungen für das Eintreten von Versicherungspflicht ergeben sich für abhängig Beschäftigte aus § 1, für selbständig Tätige aus § 2, für sonstige Versicherte aus § 3 und für Antragspflichtversicherte aus § 4; ergänzt werden die vorgenannten Vorschriften durch die in §§ 229 und 229a enthaltenen Übergangsregelungen. Zu beachten bleibt, dass sich bei Vorliegen der in §§ 1 bis 4, 229, 229a genannten Voraussetzungen aus §§ 5, 6, 231, 231 aufgrund von Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht Ausschlussgründe für das Eintreten von Versicherungspflicht ergeben könnten.
Die größte Gruppe der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Personen sind abhängig Beschäftigte i. S. v. § 1. Für diesen Personenkreis haben deren Arbeitgeber gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die jeweilige Einzugsstelle zu zahlen. Darüber hinaus obliegen den Arbeitgebern als Beitragsschuldner sämtliche Melde-, Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten, die im Zusammenhang mit dem Beitragsverfahren stehen. Zur Prüfung der Richtigkeit hinsichtlich der Beitragszahlungen sowie der Beurteilung der Versicherungspflicht in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen finden bei den Arbeitgebern gemäß § 28p SGB IV regelmäßig – spätestens alle 4 Jahre – Betriebsprüfungen durch die Träger der Rentenversicherung statt. Soweit z. B. bei einer solchen Betriebsprüfung festgestellt worden ist, dass Beiträge in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht und damit zu Unrecht gezahlt wurden, sind diese grundsätzlich zu beanstanden (Ausnahme = Beanstandungsschutz gemäß § 26 Abs. 1 SGB IV) und gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu erstatten (Ausnahme = Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen Leistungsgewährung gemäß § 26 Abs. 2 HS 2 SGB IV oder fehlendem bzw. verspätetem Erstattungsantrag gemäß § 27 SGB IV). Dabei steht der Erstattungsbetrag denjenigen zu, die an der Beitragstragung beteiligt gewesen sind (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, § 168 ggfs. i. V. m. § 20 Abs. 3 SGB IV). Neben Pflichtbeiträgen aufgrund von abhängigen Beschäftigungen (§ 1) sind nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV auch Pflichtbeiträge, die auf einer irrtümlichen Annahme von Versicherungspflicht nach §§ 2 bis 4, 229, 229a beruhen, grundsätzlich zu beanstanden und ggf. zu erstatten.
Abweichend von dem in § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB IV enthaltenen Grundsatz der Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge regelt § 202 Satz 1 die Umdeutung von Beiträgen, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden sind, in freiwillige Beiträge. Die Regelung gilt sowohl für zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge, die weder ganz noch teilweise zurückgefordert worden sind, als auch für solche, die z. B. wegen einer zwischenzeitlichen Leistungsgewährung gemäß § 26 Abs. 2 HS 2 SGB IV nicht mehr erstattungsfähig sind.
Darüber hinaus enthält § 202 Satz 2 die Option zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiträume, für die zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge nach einer Beanstandung ganz oder teilweise zurückgefordert wurden.
Nach § 202 Satz 3 gelten die Sätze 1 und 2 der Vorschrift nur, wenn in den jeweiligen Zeiträumen, für die Pflichtbeiträge zu Unrecht gezahlt worden sind, die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestanden hatte.
§ 202 Satz 4 korrespondiert mit § 26 Abs. 3 Satz 2 SGB IV und regelt die Berechtigung von Versicherten zur Wiedereinzahlung von Arbeitgeberbeitragsanteilen für Fälle, in denen ein Arbeitgeber den ihm nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV zu erstattenden Beitrag bereits zurückgefordert hat. § 202 Satz 4 ergänzt Satz 1 der Vorschrift und stellt im Ergebnis sicher, dass auch in diesen Fällen eine Umdeutung der beanstandeten Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge zulässig ist und die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge im bisherigen Umfang sowie in bisheriger Höhe leistungssteigernd berücksichtigt werden können.
Die in § 202 enthaltenen Regelungen geben Versicherten aus Vertrauensschutzgründen in Fällen der irrtümlichen Annahme von Versicherungspflicht die Möglichkeit, versicherungsrechtliche Lücken in ihrem Versicherungsverlauf zu schließen, die sich durch eine Beanstandung bereits gezahlter Pflichtbeiträge ergeben.
2 Rechtspraxis
Rz. 1b
Die Beanstandung von Pflichtbeiträgen führt i. d. R. zu Lücken im Versicherungsverlauf, die sich für Versicherte sowohl auf ihre Rentenansprüche (z. B. bei der Prüfung von Wartezeiten oder von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) als auch auf ihre Rentenhöhe negativ auswirken können. Zur Abwendung unerwünschter Rechtsfolgen räumt § 202 Versicherten Dispositionsmöglichkeiten ein, die es ihnen ermöglichen, zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge umzudeuten (Satz 1) oder durch Beit...