Rz. 12
Nach § 205 Abs. 1 Satz 4 steht die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nicht entgegen.
Dies hat z. B. für laufende Renten wegen Erwerbsminderung (§§ 43, 45, 240 Abs. 2) zur Folge, dass bei Berechnung dieser Renten auch Entgeltpunkte für Nachzahlungsbeiträge (§ 70 Abs. 5) zu berücksichtigen sind, wenn diese für Zeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden und die Erwerbsminderung während oder nach der Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten ist.
Der Zeitpunkt der Erhöhung der Erwerbsminderungsrente um Entgeltpunkte i. S. v. § 70 Abs. 5 richtet sich in diesen Fällen nach § 100 Abs. 1 Satz 1. Danach wird eine Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist, wenn sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Rentenbeginn ändern. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die auf den Nachzahlungsbeiträgen beruhenden Entgeltpunkte bei Berechnung der Monatsrente (§ 64) erst von dem Kalendermonat an zu berücksichtigen sind, der dem Monat der Beitragszahlung folgt. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei nach § 6 BVV zu bestimmen.
Bei Eintritt der Erwerbsminderung vor Beginn der unverschuldeten Strafverfolgungsmaßnahme können die Entgeltpunkte für Nachzahlungsbeiträge (§ 70 Abs. 5) allerdings erst bei Berechnung von Renten aufgrund eines späteren Leistungsfalls (z. B. nach Erreichen der Regelaltersgrenze) berücksichtigt werden (vgl. Komm. zu § 75 Abs. 2 Satz 1 Rz. 12 bis 18); § 100 Abs. 1 Satz 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Rz. 13
§ 205 Abs. 1 Satz 4 findet grundsätzlich auch Anwendung, wenn ein Versicherter bei Stellung des Nachzahlungsantrags bereits die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllt. Bei Prüfung der Zulässigkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist allerdings für diesen Personenkreis neben dem Lebensalter des Versicherten im Zeitpunkt der Antragstellung ggf. auch noch entscheidend, ob die Altersrente als Vollrente oder als Teilrente (§ 42 Abs. 1) in Anspruch genommen wird.
Rz. 14
Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ist nämlich eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem ein Versicherter seine Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) erreicht hat (§ 7 Abs. 2). Nach § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 besteht deshalb grundsätzlich keine Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen am Tag des Eingangs des Nachzahlungsantrags vorgelegen haben. Der Bezug einer Teilrente wegen Alters gemäß § 42 Abs. 1 (z. B. i. H. v. 99 % der Vollrente) steht der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht entgegen (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 2), sodass die Voraussetzung des § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bei Teilrentenbezug als erfüllt anzusehen ist.
Darüber hinaus könnte sich die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Bezieher von Vollrenten wegen Alters auch noch aus § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ergeben, wenn ein Versicherter am Tag der Antragstellung neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben würde und gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 wirksam auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hätte.
Rz. 15
Mit Wirkung zum 1.1.2017 schließt der Bezug einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß §§ 205 Abs. 1 Satz 1 und 4, 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 generell nicht aus (§ 7 Abs. 2 i. d. F. des Flexirentengesetzes v. 8.12.2016, BGBl. I S. 2838).
Der Zeitpunkt der Neuberechnung von Altersrenten unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten für nachgezahlte Beiträge (§ 70 Abs. 5) ergibt sich im Einzelnen aus §§ 66 Abs. 3a, 75 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1.