Rz. 12
Nach § 206 Abs. 3 ist die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nur zulässig, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Antragstellung
- die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1) erfüllt hat oder
- mindestens 24 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach seiner Wohnsitznahme im Inland nachweist.
Scheitert die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen allein daran, dass im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine der beiden alternativen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt war, kann der Nachzahlungsantrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut gestellt werden; § 206 Abs. 1 sieht hierfür keine Ausschlussfrist vor.
Rz. 13
Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1) umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 60 Kalendermonate. Auf die allgemeine Wartezeit sind Kalendermonate mit Beitragszeiten (§§ 55, 247 bis 249a, §§ 15 und 16 FRG) und Ersatzzeiten (§ 250) anzurechnen (§ 51 Abs. 1 und Abs. 4); dabei zählen Kalendermonate, die nur teilweise mit Beitrags- oder Ersatzzeiten belegt sind, als volle Monate (§ 122 Abs. 1). Darüber hinaus könnten sich gemäß §§ 52 Abs. 1 bis 2, 244a zusätzliche Wartezeitmonate ergeben (vgl. Komm. zu §§ 52, 244a).
Rz. 14
Die versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist nach § 206 Abs. 3 auch erfüllt, wenn ein Versicherter nach seiner Wohnsitznahme im Inland mindestens 24 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nachweist; auch hierbei zählen Kalendermonate, die nur teilweise mit Pflichtbeiträgen belegt sind, als volle Monate (§ 122 Abs. 1). Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Herkunftsland, die gemäß §§ 15 und 16 FRG den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellt sind, zählen nach dem Wortlaut des § 206 Abs. 3 HS 2 nicht zu den in § 206 Abs. 3 geforderten 24 Kalendermonaten mit Pflichtbeitragszeiten, weil sie zeitlich vor der Wohnsitznahme im Inland zurückgelegt worden sind.