Rz. 5
Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen i. S. des Rechts der Arbeitsförderung gelten als Zeiten einer schulischen Ausbildung i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die grundsätzlich als Ausbildungsanrechnungszeiten in Betracht kommen.
Zur Schulausbildung zählt z. B. der Besuch einer Volksschule, Hauptschule, Gesamtschule, Sekundarschule, Sonderschule, Fachoberschule oder eines Gymnasiums. Unabhängig von der zeitlichen Lage der jeweiligen Ferien beginnt eine Schulausbildung (z. Zt.) grundsätzlich am 1.8. eines jeden Jahres. Abweichend hiervon ist im Einzelfall der 1. Schultag als Beginn der Schulausbildung anzusehen, wenn die Ausbildung tatsächlich erst im Laufe eines Schuljahres aufgenommen worden ist. Eine Schulausbildung endet entweder mit der Aushändigung des letzten Abschlusszeugnisses oder bei Abbruch der Ausbildung im Laufe eines Schuljahres mit dem Tag, an dem die Ausbildung ohne Abschluss beendet worden ist.
Rz. 6
Zur Fachschulausbildung zählt z. B. der Besuch einer Berufsfachschule, Handelsschule, Meisterschule, Kunstschule, Ingenieurschule, höheren Wirtschaftsschule oder Fachschule für Sozialpädagogik (siehe Fachschulverzeichnis "Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland", herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit). In Anlehnung an das vom Bundesministerium für Arbeit herausgegebene Fachschulverzeichnis sowie der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 11.8.1983, 1 RA 73/82, und v. 21.4.1988, 4/11a RA 19/87) liegt eine Fachschulausbildung i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nur vor, wenn die Regelausbildung mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder – bei zeitlich kürzeren Kursen – mindestens 600 Unterrichtsstunden umfasst. Eine Fachschulausbildung beginnt entweder mit dem ersten Tag des Semesters (z. B. am 1.9. oder 1.3. eines jeden Jahres), dem ersten Tag eines Schuljahres (z. B. am 1.8. eines Jahres) oder mit dem Tag der tatsächlichen Aufnahme der Fachschulausbildung, wenn diese erst im Laufe eines Semesters oder Schuljahres aufgenommen worden ist.
Für das Ende einer Fachschulausbildung kommen z. B. folgende Zeitpunkte in Betracht:
- letzter Prüfungstag, wenn die Fachschulausbildung mit einer Abschlussprüfung beendet worden ist,
- letzter Unterrichtstag, wenn eine Abschlussprüfung für die jeweilige Fachschulausbildung nicht vorgesehen war,
- Tag der Beendigung der Fachschulausbildung, wenn diese vorzeitig abgebrochen worden ist.
Rz. 7
Zur Hochschulausbildung zählen Zeiten der Immatrikulation als ordentlicher Studierender an einer Hochschule (z. B. Universität, technische Hochschule, Bergakademie, Wirtschaftshochschule, Musikhochschule, Tierärztliche Hochschule). Studienzeiten als sog. "Gasthörer" gelten nur als Zeiten der schulischen Ausbildung i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie voll auf die für das Ausbildungsziel erforderliche Regelstudienzeit angerechnet werden. Eine Hochschulausbildung beginnt mit dem Beginn des Semesters (z. B. 1.10. oder 1.4. eines jeden Jahres), wenn die Immatrikulation spätestens am letzten Tag des Kalendermonats erfolgt ist, der auf den Kalendermonat des Semesterbeginns folgt (z. B. bei Semesterbeginn am 1.10. müsste die Immatrikulation spätestens am 30.11. desselben Jahres erfolgt sein). Bei späterer Immatrikulation beginnt das Hochschulstudium erst mit diesem Tag. Eine Hochschulausbildung endet grundsätzlich mit dem Bestehen der für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen ersten Abschlussprüfung (z. B. Staatsexamen, Diplomprüfung); auf die Aushändigung eines Prüfungszeugnisses kommt es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 2.6.1976, 1 RA 89/75) nicht an.
Eine Hochschulausbildung kann für die Anerkennung als Ausbildungsanrechnungszeit ausnahmsweise auch mit der Promotion enden, wenn
- eine andere Prüfung als Abschluss nicht vorgesehen war oder
- das Hochschulstudium im Einzelfall tatsächlich mit der Promotion beendet worden ist, obwohl auch ein anderer Abschluss (z. B. Staatsexamen) zulässig gewesen wäre. Dies gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nicht, wenn ein Versicherter vor seiner Promotion im selben Studiengang eine andere Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat (BSG, Urteil v. 31.1.1974, 5 RKn 6/72).
Als Zeiten einer schulischen Ausbildung i. S. v. § 207 Abs. 1, für die eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen zulässig wäre, kommen auch Zeiten der schulischen Ausbildung in Betracht, die nach einer ersten Abschlussprüfung liegen und nur deshalb nicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 als Ausbildungsanrechnungszeiten anzuerkennen sind (z. B. Promotionsstudium nach dem Staatsexamen, wissenschaftliche Doktoraspiratur in der ehemaligen DDR, Zusatz- oder Ergänzungsstudium), wenn durch sie die Zeit und Arbeitskraft des Versicherten überwiegend (= mindestens 20 Stunden wöchentlich, § 48 Abs. 4 Satz 2 analog) in Anspruch genommen worden ist.
Rz. 8
Als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung k...