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Jansen, SGB VI § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten / 2.4 Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers

Heidrun Brettschneider
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Rz. 17

Gemäß § 14 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Die in § 14 SGB I geregelte Beratungspflicht der Sozialleistungsträger ist allerdings grundsätzlich nicht so weitreichend, dass daraus abgeleitet werden könnte, die Rentenversicherungsträger hätten bei beabsichtigter Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten der schulischen Ausbildung (§ 207 Abs. 1) zwingend Rentabilitätsberechnungen vorzunehmen und/oder Versicherten Vorschläge zur Optimierung ihrer Altersversorgung zu machen.

 

Rz. 18

Trotz zusätzlicher Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung könnten sich Nachzahlungsbeiträge - insbesondere bei niedriger Beitragszahlung für Zeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr – allerdings sogar negativ auf die Höhe des für die Bewertung von beitragsfreien Zeiten maßgebenden Gesamtleistungswertes (§ 71 Abs. 1) und damit mindernd oder nur geringfügig erhöhend auf den Monatsbetrag einer Rente (§ 64) auswirken. Ohne individuelle Beratung ist es Versicherten i. d. R. nicht möglich, diese mit einer Beitragsnachzahlung verbundenen nicht beabsichtigten oder sogar unerwünschten Rechtsfolgen abzuschätzen. Hinzu kommt, dass die Erstattung wirksam gezahlter Nachzahlungsbeiträge grundsätzlich nicht zulässig ist[1], es sei denn, der Versicherte könnte eine fehlerhafte oder unvollständige Beratung durch den Rentenversicherungsträger glaubhaft machen und im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Beitragserstattung durchsetzen.

Zur Vermeidung sozialrechtlicher Nachteile sollten die Rentenversicherungsträger daher in Einzelfällen vor Erteilung eines Zulassungsbescheides zur Nachzahlung Probeberechnungen durchführen und den betreffenden Versicherten die leistungsrechtlichen Folgen aufzeigen, die...

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