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Jansen, SGB VI § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten. Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht (RVO, AVG, RKG) sah keine entsprechende oder vergleichbare Regelung vor.

Durch Art. 1 Nr. 23 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) sind in Abs. 1 und 3 mit Wirkung zum 1.1.1997 jeweils die Wörter "Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuches" durch die Wörter "Zeiten einer schulischen Ausbildung" ersetzt worden.

Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde Abs. 3 der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 41 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) neu gefasst. Die Neufassung ist auf die Anhebung von Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten von bisher max. 3 Jahren auf nunmehr max. 8 Jahre zurückzuführen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 4 i. d. F. bis 31.12.2001 und i. d. F. ab 1.1.2002).

Bis zum 31.12.2001 hatte § 207 Abs. 3 folgende Fassung:

"Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, doch als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, sind diese Beiträge zu erstatten."

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Freiwillige Beiträge können gemäß § 197 Abs. 2 grundsätzlich nur für das laufende Kalenderjahr, max. aber bis zum 31.3. des Folgejahres fristgerecht gezahlt werden (Ausnahmen = Unterbrechung der Zahlungsfrist durch ein Beitrags- oder Rentenverfahren gemäß § 198 Satz 1 oder bei Vorliegen eines Härtefalls i. S. v. § 197 Abs. 3). Die in §§ 197 Abs. 2, Abs. 3, 198 Satz 1 enthaltenen Regelungen zur Einhaltung von Zahlungsfristen für freiwillige Beiträge stellen sicher, dass auch diese (wie Pflichtbeiträge) grundsätzlich in gewisser Regelmäßigkeit und relativ zeitnah an einen Träger der gesetzl...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten
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  (1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt ...

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