Rz. 15
Beiträge, aus denen Sach- oder Geldleistungen gewährt worden sind, bleiben von der Erstattung ausgeschlossen. Unter Sach- und Geldleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Versicherte selbst oder seine Angehörigen aus der Versicherung in Anspruch genommen haben. Der Ausschluss betrifft nur die Beiträge, die vor der Leistung entrichtet worden sind.
Rz. 16
§ 286d Abs. 1 bestimmt, dass eine Erstattung von Beiträgen für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht ausgeschlossen ist, wenn vor dem 1.1.1991 eine Sachleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen worden ist; bei Geldleistungen gilt der Erstattungsausschluss von Abs. 5.
Rz. 17
Eine durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme bleibt auch dann eine Leistung, wenn die Kosten ganz oder teilweise erstattet worden sind. Dies gilt z. B. für Maßnahmen, deren Kosten nach § 116 SGB X oder im Hinblick auf die Übergangsregelung gemäß Art. 3 § 1 Abs. 3 des 20. RAG (für die Bundesanstalt für Arbeit durchgeführte Berufsförderungsmaßnahme) erstattet wurden. Eine Beitragserstattung ist in solchen Fällen auf die später entrichteten Beiträge beschränkt. Maßnahmen, die in Vorleistung erbracht wurden, stehen einer Beitragserstattung nicht entgegen, wenn die Kostenerstattung in voller Höhe erfolgt ist.
Rz. 18
Leistungen, die die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 1984 und 1985 bei aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht haben, waren keine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rz. 19
In welcher Höhe und in welchem Umfang Leistungen gewährt worden sind, ist unerheblich. Von der Erstattung werden nur die Beiträge ausgeschlossen, die bis zu dem Monat geleistet sind, der dem Kalendermonat vorausgeht, in dem die Leistung begonnen hat.
Rz. 20
Eine Rente auf Zeit, die im Hinblick auf einen Auslandsaufenthalt des Berechtigten ruht, gilt nach dem Urteil des BSG v. 15.3.1978,1/5 RJ 136/76, nicht als gewährt. Ob dies auch für eine ruhende Dauerrente zu gelten hat, ist bisher nicht entschieden worden.
Rz. 21
Des Weiteren sind von der Erstattung ausgeschlossen:
- Beiträge, die für Zeiten vor den Währungsreformen entrichtet wurden,
- Beiträge, die für Grundwehrdienstpflichtige sowie Wehrübende der Bundeswehr und Zivildienstleistende pauschal entrichtet und vom Bund in voller Höhe getragen werden,
- Beiträge, die zu ausländischen Versicherungsträgern entrichtet wurden,
- die außerhalb des Bundesgebietes zurückgelegten und nach dem FRG anrechenbaren Beitragszeiten,
- Beiträge, die für Rehabilitanden gezahlt wurden,
- Beiträge, die die Bundesanstalt für Arbeit/Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfe- und Unterhaltsgeldbezieher zu entrichten hatte bzw. hat,
- Beiträge, die die Bundesanstalt für Arbeit für Anrechnungszeiten gezahlt hat,
- Beiträge, die der Arbeitgeber allein aufzubringen hat,
- Nachversicherungsbeiträge,
- Beiträge, die vom Leistungsträger allein aufgebracht wurden,
- Beiträge, die erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung entrichtet wurden,
- Beiträge für Zeiten der Pflegeversicherung,
- Beiträge, die der Arbeitgeber gemäß § 28g SGB IV allein zu tragen hat,
- Beiträge für die Dauer des Bezuges von Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 1.7.1979 bis 31.12.1983,
- Beiträge aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach dem Altersteilzeitgesetz,
- fiktive bzw. ab 1.6.1999 vom Bund zu zahlende Beiträge für Kindererziehungszeiten,
- Beiträge für Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten,
- Beiträge für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses,
- Beiträge für behinderte Menschen, die von den Trägern der Einrichtung allein getragen wurden,
- Beiträge für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsausbildungswerken o. ä. Einrichtungen für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, die von den Trägern der Einrichtung in voller Höhe getragen wurden,
- Beiträge für Mitglieder geistlicher Genossenschaften o. ä., die von der Genossenschaft allein getragen wurden,
- Beiträge für Beschäftigte im privaten Haushalt, die von dem Arbeitgeber in der Zeit bis zum 31.3.2003 im Haushaltscheckverfahren allein getragen wurden,
- Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte,
- Beiträge für Entwicklungshelfer und für im Ausland beschäftigte sonstige Personen,
- Beiträge nach dem Opferentschädigungsgesetz.
Von der Erstattung werden nur die Beiträge ausgeschlossen, die bis zu dem Monat geleistet sind, der dem Kalendermonat vorausgeht, in dem die Leistung begonnen hat, d. h., dass der für den Monat des Beginns der Leistung entrichtete Beitrag voll erstattet wird. Dem Rentenversicherungsträger sollen nach der Rechtsprechung nur diejenigen Beiträge verbleiben, welche er vor der Leistung empfangen hat, weil nur die bis dahin entrichteten Beiträge die Rechtsgrundlage für die gewährte Versicherungsleistung waren.