Rz. 14
Soweit die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge durch Vereinbarung (§ 211 Satz 1 Nr. 1 und 2) oder Absprache zuständigkeitshalber durch die Einzugsstelle, einen Leistungsträger oder das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erfolgt ist, haben diese gemäß § 211 Satz 3 den kontoführenden Rentenversicherungsträger auf elektronischem Wege zu benachrichtigen. Die Regelung dient dazu, dass im Versicherungskonto – zusätzlich zur Stornierung der von der Erstattung betroffenen Beitragszeiten nach der DEÜV – ein Hinweis über den Erstattungszeitraum sowie den Grund der Erstattung aufgenommen wird. Dadurch soll vermieden werden, dass die durch die Beitragserstattung untergegangenen Beitragszeiten (§ 55 Abs. 1) nachträglich in einem Wiederherstellungsverfahren (vgl. Komm. zu § 203 Abs. 1 und 2) erneut in das Versicherungskonto aufgenommen werden.
Eine Benachrichtigung nach § 211 Satz 3 hat allerdings nur zu erfolgen, wenn bereits gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe erstattet wurden, sodass für den Erstattungszeitraum keine Beitragszeiten i. S. v. § 55 Abs. 1 mehr anzuerkennen sind. Wurden Beiträge dagegen lediglich in unrichtiger Höhe abgeführt (z. B. bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze des § 159 aufgrund einer Mehrfachversicherung) und deshalb nur Teilbeiträge erstattet, ist lediglich eine Korrektur der ursprünglichen DEÜV-Meldung vorzunehmen, indem die gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage storniert (§ 14 Abs. 1 DEÜV) und die korrigierte Beitragsbemessungsgrundlage im Versicherungskonto gespeichert wird.
Erstattet ein Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit bei irrtümlicher Annahme von Versicherungspflicht zu Unrecht gezahlte Beiträge in voller Höhe, ist die Beitragserstattung mit Blick auf ein etwaiges Wiederherstellungsverfahren (§ 203 Abs. 1 und 2) ebenfalls durch entsprechende Kennzeichnung im Versicherungskonto zu dokumentieren. In Fällen, in denen der kontoführende Rentenversicherungsträger nur Teilbeiträge erstattet, weil Beiträge z. B. von einer höheren als gesetzlich geregelten Beitragsbemessungsgrundlage abgeführt worden sind, hat dieser die korrigierte Beitragsbemessungsgrundlage im Versicherungskonto – ohne weitere Dokumentation – zu speichern.