Dr. Arno Baumeister, Hans-Peter Mulzer
2.1 Definition der Liquidität
Rz. 5
§ 217 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bringen eine eigenständige Definition der Liquidität. Vermögensanlagen i.S.d. § 83 SGB IV mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von bis zu 12 Monaten gelten als liquide. Weiterhin als liquide gelten Vermögensanlagen, deren Laufzeit über 12 Monate hinausgeht, die aber innerhalb von 12 Monaten aufgekündigt werden können. Hier ist erforderlich, dass neben der angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages erfolgt.
Rz. 6
Alternativ sieht Satz 3 für die fehlende Garantie der Rückzahlung in Höhe des angelegten Betrages vor, dass eine höhere Verzinsung vorgesehen ist. Diese höhere Verzinsung muss den Unterschiedsbetrag zwischen Rückzahlung zum Nennwert und dem tatsächlichen Betrag mindestens ausgleichen, damit diese Vermögensanlage als liquide und rentabel gilt.
2.2 Angemessener Ertrag
Rz. 7
Der allgemeine Grundsatz, einen angemessenen Ertrag zu erzielen, zwingt die Rentenversicherungsträger, eingehende Gelder sofort anzulegen. Dies wird i.d.R. in Form von Termin- oder Sichtgeldern geschehen. Für Mittel, die der Nachhaltigkeitsrücklage zuzuführen sind, können sich darüber hinaus wegen eines höheren Zinssatzes andere Anlageformen als zweckmäßig erweisen.
Rz. 8
Um die Zinsdifferenz zwischen kurz- und langfristigen Vermögensanlagen zu nutzen, sind einzelne Rentenversicherungsträger dazu übergegangen, eine Vermögensanlage in sog. Wertpapierspezialfonds vorzunehmen. Dabei wird Vermögen bar in einen Fonds eingebracht, mit dem Wertpapiere erworben werden, die Eigentum der Anteilseigner werden. Verwaltet wird der Fonds von einer Kapitalanlagegesellschaft. Eine von dieser Gesellschaft getrennte Depotbank verwahrt die Wertpapiere sowie die Anteilscheine. Diese Scheine können die Anteilseigner gegen Rückzahlung des Anteilwerts jederzeit an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben.
Rz. 9
Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit im Rahmen des Abs. 1 Satz 4 und nach Abs. 2 in 2 alternativen Anlageformen zugelassen. Zum einen ist eine Vermögensanlage in der in Rz. 8 geschilderten Form möglich. Daneben gelten auch Anteilscheine in Sondervermögen nach Abs. 2 als liquide. Hier wird der Inhalt des Sondervermögens jedoch auf die Anlagemöglichkeiten nach Abs. 1 beschränkt. Anlagen beispielsweise in Aktien über einen Wertpapierfonds sind daher weiterhin ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Befristung der Anlagen zur Sicherung der Liquidität nach Abs. 3 sind derartige Anlagen eher theoretischer Natur.
2.3 Sicherheit der Anlage
Rz. 10
Neben den in § 83 SGB IV und § 217 abschließend aufgezählten Möglichkeiten der liquiden Vermögensanlage sind keine anderen Anlageformen zulässig. Für Termin- und Sichteinlagen bei nichtöffentlichen Kreditinstituten sind die Bestimmungen des Sicherungsfonds innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken zu beachten. Maßgeblich sind hier zum einen die Zugehörigkeit der Bank zu einem Einlagensicherungsfonds. Geldanlagen dürfen zum anderen nur bis zur Einlagensicherungsgrenze erfolgen, da eine Forderung nur in diesem Umfang abgesichert ist.
2.4 Anlagebeschränkungen zur Sicherung der Liquidität
Rz. 11
Nach der im Jahr 2004 erfolgten Absenkung der Nachhaltigkeitsrücklage auf nur noch 0,2 Monatsausgaben trug der Gesetzgeber der Gefahr von Liquiditätsengpässen dahingehend Rechnung, dass er mit Abs. 3 ein weiteres Steuerungselement mit Wirkung zum 1.1.2006 einführte.
Rz. 12
Ergibt sich anhand der arbeitstäglichen Liquiditätserfassung des § 214a, dass in der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel nicht ausreichen, um vor allem die nächste Rentenzahlung zu bedienen, so dürfen Anlagen der allgemeinen Rentenversicherung zeitlich nur noch so getätigt werden, dass sie bis zum nächsten gesetzlich vorgegebenen Zahlungstermin festgelegt werden. Dies bedeutet, dass in der Praxis lediglich nur noch Termin- oder Sichteinlagen als Anlagemöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Rz. 13
Zahlungstermine i.S.d. Abs. 3 sind zum einen die Rentenzahltermine. Zum anderen kommen aber auch Termine für die Sicherstellung des Risikostrukturausgleichs der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht.