Rz. 6
Die Verpflichtung der Bundesagentur zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags bzw. ein dahingehender Anspruch der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung setzt das Entstehen von Aufwendungen der Rentenversicherung durch die Zahlung sog. Arbeitsmarktrenten voraus, d. h. durch die Zahlung von Renten wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die (krankheitsbedingt) nur noch in der Lage sind, einer täglichen Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 3 bis unter 6 Stunden nachzugehen und nicht über einen entsprechenden Arbeitsplatz verfügen, die also arbeitslos sind (vgl. zur Arbeitsmarktrente im Einzelnen oben Rz 3 und Komm. zu § 43). Nicht erforderlich ist, dass der Versicherte für die Zeit des Rentenbezugs dem Grunde nach einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, den die Bundesagentur im Hinblick auf die Ruhensvorschrift des § 156 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht zu erfüllen braucht. Zwar stellt Abs. 1 zur Bemessung des Ausgleichsbetrags auf die durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab, der anstelle der Rente wegen Erwerbsminderung bestanden hätte. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Regelung zur Bestimmung der Höhe des pauschal zu berechnenden Ausgleichsbetrags. Die Ausgleichspflicht der Bundesagentur besteht auch ohne einen – von der Bundesagentur zu erfüllenden – Anspruch des Leistungsberechtigten auf Arbeitslosengeld. Allein entscheidend ist, dass der Rentenversicherungsträger einem Leistungsberechtigten eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung zahlt.
Weitere Bestimmungsgröße für den pauschal zu bemessenden Ausgleichsbetrag ist das von der Rentenversicherung bei der Arbeitsmarktrente zu tragende Arbeitsmarktrisiko: Ausgehend von dem krankheitsbedingten Restleistungsvermögen des Versicherten (3 bis unter 6 Stunden) hätte dieser nur Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (vgl. § 43 Abs. 1), deren Höhe – unter Berücksichtigung eines Rentenartfaktors von 0,5 (§ 67 Nr. 3) – nur die Hälfte der Vollrente beträgt. Das von der Rentenversicherung zu tragende Risiko der krankheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt damit also nur die halbe Rente. Da die andere Hälfte der gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der durch die Arbeitslosigkeit des Versicherten begründeten Verschlossenheit des Arbeitsmarktes beruht, ist der Rentenversicherung genau in dieser Höhe des Rentenzahlbetrags das prinzipiell von der Arbeitslosenversicherung zu tragende Arbeitsmarktrisiko bzw. Vermittlungsrisiko übertragen worden. Folgerichtig bemisst sich der von der Agentur für Arbeit zu leistende Ausgleichsbetrag nach Abs. 1 pauschal nach der Hälfte der Aufwendungen für die (Arbeitsmarkt-)Renten wegen voller Erwerbsminderung.
Rz. 7
In die Ausgleichszahlungen sind die Beteiligungen der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung einbezogen. Gemeint ist damit der Anteil des Rentenversicherungsträgers am Beitrag der in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversicherten Rentner nach § 249a SGB V und der vom Rentenversicherungsträger zu leistende Zuschuss zur Rente für in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 SGB V freiwillig versicherte Rentner nach § 106 Abs. 1 und für Rentner, die i. S. d. § 106 Abs. 3 privat krankenversichert sind. Allerdings führt dieser Ausgleich nicht zu einer vollen Erstattung der durch die Übertragung des Arbeitsmarktrisikos auf die Rentenversicherung entstehenden Mehraufwendungen; denn die Renten wegen voller Erwerbsminderung werden – auch wenn sie bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze stets nur auf Zeit zu zahlen sind (vgl. § 102 Abs. 2) – i. d. R. länger als die durchschnittliche Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zu zahlen sein. Offenbar soll die Ausgleichspflicht der Bundesagentur nur so weit reichen, als sie ohne die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch Zahlungen von Arbeitslosengeld belastet wäre. Die pauschale Ausgestaltung des Ausgleichsanspruchs dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Bestimmung der Höhe des Ausgleichsbetrags ist über die vorgenannten Bemessungsgrößen hinaus im Einzelnen in der aufgrund von § 226 Abs. 4 ergangenen Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung v. 27.9.2002 (BGBl. I S. 3961) geregelt.