2.1 Fortbestand der Versicherungsfreiheit
Rz. 3
In den alten Bundesländern waren vor dem 1.1.1992 Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf nach § 1229 Abs. 1 Nr. 4 RVO a. F., § 6 Abs. 1 Nr. 5 AVG a. F. kraft Gesetzes versicherungsfrei. In der Grundnorm über die Versicherungsfreiheit (§ 5) ist für diesen Personenkreis nur noch Versicherungsfreiheit im Vorbereitungsdienst vorgesehen. Als Auffangregelung wird in § 230 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jedoch sichergestellt, dass die am 31.12.1991 versicherungsfreien Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf auf jeden Fall auch über den 31.12.1991 hinaus in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei bleiben.
Rz. 4
Handwerker, die als Arbeitnehmer der Rentenversicherungspflicht unterlagen, waren in den alten Bundesländern bis zum 31.12.1991 kraft Gesetzes versicherungsfrei (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HwVG). Obwohl ein derartiger Tatbestand der Versicherungsfreiheit seit dem 1.1.1992 im Gesetz nicht mehr vorgesehen ist und in diesen Fällen eine Mehrfachversicherung eintritt (als Arbeitnehmer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 und als Handwerker nach § 2 Nr. 8), wird durch die Sonderregelung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die alte Rechtslage weiterhin aufrechterhalten. So besteht für die am 31.12.1991 versicherungsfreien Handwerker aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit auch über den 31.12.1991 hinaus kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit, solange diese Beschäftigung neben der selbständigen Tätigkeit andauert. Ein Arbeitgeberwechsel ist nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Verbandskommentar, § 230 Rz. 2) in diesem Zusammenhang unschädlich, wenn zwischen den beiden Beschäftigungen eine Lücke von weniger als einem Kalendermonat liegt. Versicherungsfreiheit bestehe selbst dann fort, wenn der Handwerker aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhält. In diesen Fällen dürfe die Lücke zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem Beginn der Entgeltersatzleistung ebenfalls keinen vollen Kalendermonat betragen. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen, da nur durch einen restriktiven Umgang mit einer Ausnahmeregelung eine klare Abgrenzung möglich ist. Im Übrigen kann auch durch einen Antrag nach § 6 das Ergebnis "Versicherungsfreiheit" wieder erreicht werden; auch insoweit ist eine weite Auslegung der Ausnahmevorschrift nicht erforderlich.
Rz. 5
Handwerker, die nach den Regelungen des Handwerkerversicherungsgesetzes (HwVG) kraft Gesetzes bis zum 31.12.1991 versicherungsfrei waren, weil sie bereits vor dem 1.1.1962 ausreichende Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hatten (§ 6 Abs. 1, 3 und 6 HwVG), bleiben nach Abs. 1 Satz 2 auch über den 31.12.1991 hinaus weiterhin versicherungsfrei in der Rentenversicherung.
Rz. 6
Die Versicherungsfreiheit ist nicht auf die jeweilige Tätigkeit begrenzt. Sie erstreckt sich vielmehr auf jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit. Rentenversicherungspflicht aus anderen Gründen (z. B. wegen Kindererziehung oder nicht erwerbsmäßiger Pflege einer pflegebedürftigen Person – § 3 Satz 1 Nr. 1, 1a) wird jedoch nicht ausgeschlossen.
Rz. 7
Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind die am 31.12.1991 in den alten Bundesländern versicherungsfreien Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Art. 2 § 1 ArVNG, Art. 2 § 2 AnVNG) auch über den 31.12.1991 hinaus in ihrer Beschäftigung weiterhin kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei.
Rz. 8
Nach der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage waren Versorgungsbezieher in den alten Bundesländern kraft Gesetzes versicherungsfrei, wenn ihr Ruhegehalt mindestens 65 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betrug (§ 1229 Abs. 1 Nr. 6 RVO a. F., § 6 Abs. 1 Nr. 7 AVG a. F.). Von dieser Versicherungsfreiheit wurden auch Versorgungen, die wegen Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen gewährt wurden (BSG, Urteil v. 22.2.1996, 12 RK 3/95), erfasst. Diejenigen Versorgungsbezieher, die bereits am 31.12.1991 versicherungsfrei waren, bleiben nach Abs. 1 Satz 2 weiterhin in der Rentenversicherung versicherungsfrei.
Rz. 9
Bis zum 30.9.1996 waren Studierende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, grundsätzlich versicherungsfrei. Durch die Änderung von § 5 Abs. 3 wurden sie dann versicherungspflichtig. Personen, die am 1.10.1996 in einer Beschäftigung als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule rentenversicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach Abs. 4 Satz 1 weiterhin rentenversicherungsfrei. Diese Besitzstandsregelung gilt nur für Studenten, die bereits vor dem 1.10.1996 eine Beschäftigung aufgenommen haben und aufgrund dieser bereits am 30.9.1996 nach § 5 Abs. 3 a. F. rentenversicherungsfrei waren.
Rz. 10
(unbesetzt)
Rz. 11
Die Versicherungsfreiheit gilt für die Dauer des am 1.10.1996 fortbestehen den Beschäftigungs-/Tätigkeitsverhältnisses. Änderungen hierin wirken sich nicht aus, wenn der Beschäftigte/selbständig Tätige seinem Erscheinungsbild nach weiterhin Student bleibt (sog. 20-Stunden-Theorie). Die Rentenversicherungsfreiheit bleibt somit auch dann erhalten, wen...