Rz. 7
Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) sowie durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit v. 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) werden die Selbständigen von der Rentenversicherung erfasst, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Die Aufnahme dieses Personenkreises in die Rentenversicherungspflicht hat der Gesetzgeber damit begründet, dass die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen nicht weniger sozial schutzbedürftig erscheinen als die derzeit von der Rentenversicherungspflicht erfassten Selbstständigen (z. B. Künstler, Publizisten, Handwerksmeister).
Für diese Personen, die aufgrund der Neuregelung ab 1.1.1999 oder zu einem späteren Zeitpunkt nach § 2 Satz 1 Nr. 9 rentenversicherungspflichtig werden und die bereits am 31.12.1998 ihre Tätigkeit ausgeübt haben, ist – neben der Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1a – in Abs. 5 eine besondere Befreiungsvorschrift enthalten.
Rz. 8
Nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 besteht ohne besondere Voraussetzungen ein Befreiungsrecht für alle vor dem 2.1.1949 geborenen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, die bereits am 31.12.1998 ihre selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben und nicht versicherungspflichtig waren. Für diesen Personenkreis, der das 50. Lebensjahr vor dem 1.1.1999 vollendet hat, wird unterstellt, dass er nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits anderweitig für den Eintritt einer Erwerbsminderung, das Alter sowie für die Hinterbliebenen vorgesorgt hat.
Rz. 9
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die nach dem 1.1.1949 geboren sind und bereits am 31.12.1998 ihre selbständige Tätigkeit ausgeübt haben ohne versicherungspflichtig zu sein, können sich von der nach § 2 Satz 1 Nr. 9 eintretenden Rentenversicherungspflicht nur befreien lassen, wenn sie vor dem 10.12.1998 eine adäquate private Lebens- oder Rentenversicherung bzw. eine vergleichbare Form der Vorsorge vorweisen.
Der Versicherungsvertrag muss bestimmte Auflagen erfüllen. Es müssen Leistungen für den Fall der Invalidität des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensalters sowie an Hinterbliebene erbracht werden (Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a).
Während bei einem Lebensversicherungsvertrag das Todesfallrisiko bereits dann eingeschlossen ist, wenn der verheiratete Versicherte als bezugsberechtigt den Ehegatten einsetzt, ist das Todesfallrisiko bei einem Rentenversicherungsvertrag erst dann eingeschlossen, wenn eine Hinterbliebenenzusatzversicherung abgeschlossen ist. Für ledige, geschiedene oder verwitwete Versicherte wird eine Absicherung des Hinterbliebenenrisikos nicht verlangt, weil insoweit aus objektiven Gründen Leistungsansprüche nicht erwachsen. Das gilt allerdings nicht, wenn ein waisenrentenberechtigtes Kind existiert.
Rz. 10
Als Befreiungsversicherung gilt nach Abs. 5 Satz 2 auch eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, sofern hierdurch die erforderlichen leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen erfüllt werden. Da Gruppenversicherungen vornehmlich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Direktversicherungen abgeschlossen werden, können somit auch Gruppenversicherungen als Befreiungsversicherungen anerkannt werden.
Rz. 11
Neben dem in Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Leistungsspektrum muss der arbeitnehmerähnliche Selbstständige für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufwenden, wie er Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hätte (Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b).
Sowohl für den Leistungsumfang als auch für die Beitragshöhe können alle berücksichtigungsfähigen Versicherungsverträge und betrieblichen Versorgungszusagen zusammengerechnet werden.
Rz. 12
Nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, der erst durch das Gesetz v. 20.12.1999 aufgenommen wurde, besteht auch dann eine Befreiungsmöglichkeit, wenn arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die bereits am 31.12.1998 ihre selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben ohne versicherungspflichtig zu sein, bereits vor dem 10.12.1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder diese nach diesem Zeitpunkt bis zum 30.6.2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ausgestalten. Eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn vorhandenes Vermögen (Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) oder Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird (Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), insgesamt gewährleistet, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 zurückbleibt.
Unter Vermögen i. S. d. Vorschrift kommen insbesondere in Betracht: Grundvermögen (nach Abzug aller das Grundvermögen belastende...