2.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Rz. 7
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gehören Versicherte, welche die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 237 Abs. 1 erfüllen und die in § 34 Abs. 2 und 3 (i. d. F. bis 30.6.2017) genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten. Als formelle Anspruchsvoraussetzung musste darüber hinaus eine wirksame Rentenantragstellung (§ 18 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1) vorliegen.
Rz. 8
Nach dem Wortlaut des Abs. 1 Nr. 1 können nur noch vor dem 1.1.1952 geborene Versicherte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beanspruchen. Diese einschränkende Anspruchsvoraussetzung wurde mit der Begründung eingeführt, diese Altersrente sei wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Übergangszeit entbehrlich. Nach dem 31.12.1951 geborene Versicherte haben bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen nur noch Zugang zur Regelaltersrente gemäß §§ 35, 235, zur Altersrente für langjährig Versicherte gemäß §§ 36, 236, zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß §§ 37, 236a, zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß §§ 38, 236b sowie zur Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß §§ 40, 238.
Ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237) kann grundsätzlich sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 4). Der nach § 237 Abs. 1 Nr. 1 anspruchsberechtigte Personenkreis der vor dem 1.1.1952 geborenen Versicherten hat die für sie maßgebende Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 5 Monaten (§ 235 Abs. 2 Satz 2) spätestens im Mai 2017 erreicht, sodass diese Altersrente im aktuellen Rentenbestand ausschließlich an Versicherte zu leisten ist, die ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.
2.2 Altersgrenze und vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente
Rz. 9
Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist nach § 237 Abs. 1 Nr. 2 die Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Vollendung eines Lebensalters ist gemäß § 26 SGB X i.V.m § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren. Nach den in diesen Vorschriften enthaltenen Regelungen vollendet ein am 1.6.1951 geborener Versicherter am 31.5.2011 sein 60. Lebensjahr.
Die Geburt eines Versicherten ist grundsätzlich durch eine Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nachzuweisen. Bei Berechtigten i. S. d. FRG kann das Geburtsdatum gemäß § 4 Abs. 1 und 2 FRG auch glaubhaft gemacht werden.
Die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit vom Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres war allerdings nur Versicherten möglich, die vor dem 1.1.1937 geboren wurden; die in § 237 Abs. 1 Nr. 2 enthaltene Altersgrenze von 60 Jahren ist nämlich durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung zum 1.1.1997 in Monatsschritten auf das 65. Lebensjahr angehoben worden. Gleichwohl war gemäß § 237 Abs. 3 i. V. m. der Anlage 19 zum SGB VI eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, frühestens jedoch vom Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten, zulässig. Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente hatten die Versicherten allerdings einen dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % (max. Rentenabschlag = 0,3 % × 60 Kalendermonate vorzeitige Inanspruchnahme = 18 %) hinzunehmen. Der Rentenabschlag wird über eine Minderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) erreicht. Der sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ergebende Rentenabschlag konnte allerdings bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 187a durch eine zusätzliche Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
2.2.1 Vertrauensschutzregelung zur Anhebung der Altersgrenze gemäß Abs. 4
Rz. 10
Wegen der durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) vorgezogenen Anhebung der Altersgrenze und einer möglichen erheblichen Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit hat der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes die Übergangsregelung des § 237 Abs. 4 ins SGB VI eingefügt. Nach dieser Vorschrift sind Versicherte nicht von der in § 237 Abs. 3 vorgesehenen Anhebung der Altersgrenze betroffen, wenn sie
- bis zum 14.2.1941 geboren sind und am 14.2.1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a)
oder
- bis zum 14.2.1941 geboren sind und ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14...