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Versicherte können eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237) gemäß § 42 Abs. 1 in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen; dies gilt auch für Rentenbezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 (i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) muss die Teilrente allerdings "mindestens 10 % der Vollrente wegen Alters" betragen. Durch die gesetzlich normierte Untergrenze von 10 % der Vollrente soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden (vgl. Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 2 i. d. F. des Flexirentengesetzes, BT-Drs. 18/9787 S. 41).
Eine weitere Einschränkung hinsichtlich der in § 42 Abs. 1 geregelten Dispositionsmöglichkeit von Versicherten ergibt sich aus der Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zu dieser Vorschrift. Danach kann eine Teilrente nur in "vollen Prozentpunktschritten und maximal bis zu einer Höhe von 99 % der Vollrente wegen Alters" in Anspruch genommen werden (DRV Bund Auslegungsfrage 82 zum Flexirentengesetz).
Im Ergebnis ist daher die Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters innerhalb des Korridors von 10 % bis 99 % der Vollrente während des laufenden Rentenbezuges jederzeit mit Wirkung für die Zukunft vom Versicherten frei wählbar; einer besonderen Begründung seitens des Versicherten (z. B. hinsichtlich der Höhe des von ihm gewählten Prozentsatzes) bedarf es nicht.
Die Wahl einer Teilrente wegen Alters könnte z. B. bei nicht erwerbsmäßiger Pflege einer pflegebedürftigen Person (z. B. des Ehegatten) nach Erreichen der Regelaltersgrenze sinnvoll sein. Für Bezieher einer Vollrente wegen Alters besteht nämlich gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter seine Regelaltersgrenze bereits erreicht hat. Der Bezug einer Teilrente wegen Alters steht dagegen einer Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a nicht entgegen, sodass Versicherte als Pflegeperson auch nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze durch weitere Pflichtbeitragszeiten ihre Rentenhöhe steigern könnten, ohne selbst an der Beitragstragung beteiligt zu sein; beitragspflichtig wären in diesen Fällen ausschließlich die in § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a bis c genannten Stellen (Pflegekassen, private Versicherungsunternehmen, Beihilfestellen).
Neben dem Bezug einer Teilrente wegen Alters (z. B. in Höhe von 99 % der Vollrente) wäre darüber hinaus auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zulässig (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 2).
Für Beiträge, die nach Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wurden, sind gemäß § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten zu berücksichtigen. Bei Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237), der zwischenzeitlich generell nach Erreichen der Regelaltersgrenze liegt, sind die Zuschläge jährlich zum 1.7. zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 3a Satz 1 letzter HS). Dabei wirken sich jeweils die für das vergangene Kalenderjahr zu ermittelnden Zuschläge zum 1.7. des Folgejahres rentensteigernd aus (§ 66 Abs. 3a Satz 2).
Hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters wird im Übrigen auf die Kommentierung zu § 42 Abs. 1 verwiesen.