2.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Rz. 8
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Altersrente für Frauen gehören weibliche Versicherte, die die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 237a Abs. 1 erfüllen und einen wirksamen Rentenantrag (formelle Anspruchsvoraussetzung gemäß § 18 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) gestellt haben. Für Rentenbezugszeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze setzt der Rentenanspruch darüber hinaus die Einhaltung von Hinzuverdienstgrenzen voraus (§ 34 Abs. 2 und 3 i. d. F. bis 30.6.2017).
Nach dem Wortlaut des § 237a Abs. 1 Nr. 1 können nur noch vor dem 1.1.1952 geborene Frauen die Altersrente für Frauen beanspruchen. Diese einschränkende Voraussetzung wurde durch das WFG mit Wirkung zum 1.1.1997 mit der Begründung eingeführt, die Altersrente für Frauen sei wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für vorzeitige Altersrenten nach einer Übergangszeit entbehrlich. Nach dem 31.12.1951 geborene Frauen haben bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen – ebenso wie männliche Versicherte – nur noch Zugang zur Regelaltersrente (§§ 35, 235), Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236), Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a) sowie zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b). Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238) scheidet allerdings für Frauen grundsätzlich aus, da in der Bundesrepublik Deutschland eine Untertagebeschäftigung für Frauen gesetzlich verboten ist.
2.2 Altersgrenze und vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente
Rz. 9
Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen ist – neben den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 237a Abs. 1 – die Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Vollendung eines Lebensalters ist gemäß § 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren.
Nach den vorgenannten Vorschriften vollendete eine am 3.10.1951 geborene Versicherte am 2.10.2011 ihr 60. Lebensjahr.
Die Geburt einer Versicherten ist grundsätzlich durch eine Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nachzuweisen. Bei Berechtigten nach § 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) genügt gemäß § 4 Abs. 1 FRG ggf. auch die Glaubhaftmachung des Geburtstages.
Die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist allerdings grundsätzlich nur weiblichen Versicherten möglich, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, weil die Altersgrenze von 60 Jahren mit Wirkung zum 1.1.2000 in Monatsschritten auf das 65. Lebensjahr angehoben wurde (§ 237a Abs. 2 i. V. m. Anlage 20 zum SGB VI). Für weibliche Versicherte, die im Dezember 1944 geboren sind, ist die Anhebung der Altersgrenze bereits abgeschlossen. Gleichwohl ist gemäß § 237a Abs. 2 i. V. m. der Anlage 20 zum SGB VI eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen, frühestens jedoch nach Vollendung des 60. Lebensjahres einer Versicherten, möglich. Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente haben Versicherte allerdings einen dauerhaften Rentenabschlag in Höhe von 0,3 % der Monatsrente (max. Rentenabschlag = 0,3 % x 60 Kalendermonate = 18 %) hinzunehmen. Der Rentenabschlag wird über eine Minderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) erreicht. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze konnte der Rentenabschlag gemäß § 187a Abs. 1 durch eine zusätzliche Beitragszahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Auf die Kommentierung zu § 187a wird insoweit verwiesen.
Im Übrigen können Versicherte für die Zeit zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr ihren Rentenbeginn und damit die Höhe des jeweiligen Rentenabschlags selbst bestimmen.
2.3 Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung der Altersgrenze für Frauen
Rz. 10
Die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf das 65. Lebensjahr war bezogen auf die Altersrente für Frauen bereits im RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1941 vom Jahre 2001 an vorgesehen, und zwar in 4-Monats-Schritten. Die im RRG 1992 enthaltene Anhebung der Altersgrenze für Frauen war deutlich günstiger als die durch das RRG 1999 vorgesehene Anhebung in Monatsschritten, die darüber hinaus bereits am 1.1.2000 begonnen hatte. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollte es bei der durch das RRG 1992 vorgesehenen günstigeren Regelung zur Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen bleiben, wenn die Voraussetzungen des § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorlagen.
Rz. 11
Für weibliche Versicherte wurde die Altersgrenze von 60 Jahren für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen deshalb nach der in § 237a Abs. 3 abgedruckten Tabelle angehoben, wenn sie
bis zum 7.5.1941 geboren und am 7.5.1996 (Stichtag) arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben (§ 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a)
oder
bis zum 7.5.1941 geboren waren und ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Künd...