Rz. 27
Zeiten der Internierung, der Verschleppung und der sich an diese Zeiten anschließenden Arbeitsunfähigkeit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit sind als Ersatzzeiten nach Abs. 1 Nr. 2 anzuerkennen, wenn der Versicherte als Deutscher wegen seiner Volkszugehörigkeit oder seiner Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 3.10.1990 interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt war, nach dem 8.5.1945 entlassen wurde und innerhalb von 2 Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 3.10.1990 seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. In die Frist von 2 Monaten sind nach dem Wortlaut der Vorschrift Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht einzurechnen.
Rz. 28
Die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Internierung oder der Verschleppung als Ersatzzeiten entsprechen den Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes (HkG). Das HkG ist durch das Gesetz zur Aufhebung des HkG und zur Änderung anderer Vorschriften v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2317) mit Wirkung zum 1.1.1992 außer Kraft getreten. Infolgedessen werden ab 1.1.1992 keine Heimkehrerbescheinigungen mehr ausgestellt, so dass die Rentenversicherungsträger nunmehr die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen zu prüfen haben. Soweit allerdings bereits vor dem 1.1.1992 eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 HkG ausgestellt worden ist, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.
Internierung i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine Zivilperson von einer Gewahrsamsmacht auf einem eng begrenzten überwachten Raum festgehalten wird.
Die mit der Internierung verbundene Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung braucht nicht notwendigerweise im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen zu stehen. Sie kann auch nach Beendigung der Kriegshandlung bei allmählicher Normalisierung der Verhältnisse begonnen haben. Am erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Inhaftierung und den Kriegsereignissen fehlt es jedoch dann, wenn der Gewahrsam auf strafbare Handlungen, die auch nach deutschen Strafvorschriften eine Verurteilung nach sich gezogen hätten, oder auf dem Vorwurf, Kriegsverbrechen begangen zu haben, beruhte. Er entfällt ebenso, wenn die Inhaftierung wegen früherer nationalsozialistischer Betätigung erfolgte (BSG, Urteil v. 28.11.1985, 4a RJ 29/85).
Rz. 29
Zeiten der Verschleppung ohne Internierung sind ebenfalls als Ersatzzeiten zu berücksichtigen. Verschleppt ist, wer gegen seinen Willen aus dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31.12.1937 unter Androhung von Gewalt oder durch arglistige Täuschung in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht worden ist und an seiner Rückkehr gehindert war.
Die Internierung beginnt mit dem Zeitpunkt der Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Versicherten; sie endet grundsätzlich mit der Entlassung aus dem Internierungslager oder einer geglückten Flucht. Die Verschleppung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte ins Ausland verbracht worden ist; sie endet grundsätzlich mit dem Tag der Ausreise nach Deutschland. Im Übrigen wird bezüglich des Endes einer Internierung oder Verschleppung für Zeiten nach dem 31.12.1956 auf die Komm. zu Abs. 2 Nr. 3 verwiesen.