0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 251 ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift enthält ergänzende Regelungen zur Anerkennung von Ersatzzeiten gemäß § 250 Abs. 1. Nach § 250 Abs. 1 können Ersatzzeiten grundsätzlich nur dann als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden, wenn während des Ersatzzeitentatbestands keine Versicherungspflicht bestanden hatte. § 251 Abs. 1 beinhaltet eine Sonderregelung zur Anerkennung von Ersatzzeiten für selbständig tätige Handwerker, die während des Ersatzzeitentatbestandes weiterhin in die Handwerksrolle eingetragen waren und deshalb dem Grunde nach in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sind.
Darüber hinaus ist in den Abs. 2 und 3 der Vorschrift geregelt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen bei selbständig tätigen Handwerkern nach einem originären Ersatzzeitentatbestand Anschlussersatzzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit anerkannt werden können.
Die bis zum 31.12.1991 im Handwerkerversicherungsgesetz als Sonderrecht enthaltenen Regelungen über die Anerkennung von Ersatzzeiten sind mit Wirkung zum 1.1.1992 in das SGB VI übernommen worden. Mit dieser Zusammenfassung von rentenrechtlichen Regelungen strebte der Gesetzgeber an, den Einstieg in das Rentenrecht auch für den Laien zu erleichtern.
§ 251 stellt ausschließlich auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für selbständig tätige Handwerker im Reichsgebiet sowie für Zeiten ab 9.5.1945 in den alten Bundesländern ab. Die Vorschrift ist somit nicht auf Zeiten einer selbständig ausgeübten Handwerkertätigkeit im Beitrittsgebiet anzuwenden.
2 Rechtspraxis
2.1 Tatsächliche Beitragszahlungen
Rz. 2
Für Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (bis zum 31.12.1991 gemäß § 1 Abs. 1 Handwerkerversicherungsgesetz, ab 1.1.1992 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8). § 251 Abs. 1 regelt, dass bei selbständig tätigen Handwerkern nur eine tatsächliche Pflichtbeitragszahlung die Anerkennung einer Ersatzzeit ausschließt und nicht etwa bereits die Tatsache, dass dem Grunde nach Versicherungspflicht bestanden hatte. Insoweit stellt die Vorschrift eine erweiterte Anerkennungsmöglichkeit für Ersatzzeiten dar, weil nach § 250 Abs. 1 bereits eine bestehende Versicherungspflicht (auch ohne tatsächliche Beitragszahlung) der Anerkennung einer Ersatzzeit als rentenrechtliche Zeit i.S.d. § 54 entgegensteht. Selbständig tätige Handwerker, die während einer Ersatzzeit in der Handwerksrolle eingetragen waren, wären somit ohne den Regelungsinhalt des § 251 Abs. 1 von vornherein von der Anerkennung einer Ersatzzeit als rentenrechtliche Zeit mit anspruchsbegründender und anspruchserhöhender Wirkung ausgeschlossen. Dieses sozialpolitisch unbefriedigende Ergebnis soll durch § 251 Abs. 1 vermieden werden. Die Vorschrift entspricht im Übrigen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht, das sich für diesen Sachverhalt aus § 3 Handwerkerversicherungsgesetz ergeben hatte.
Rz. 3
Eine freiwillige Beitragszahlung steht der Anerkennung von Ersatzzeiten nach dem Wortlaut des § 250 Abs. 1 nicht entgegen. Dies gilt auch für in die Handwerksrolle eingetragene selbständig tätige Handwerker, die während ihres Kriegsdienstes freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Freiwillige Beiträge, die für Kalendermonate gezahlt worden sind, die bereits mit Ersatzzeiten i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 belegt sind, werden vielmehr als beitragsgeminderte Zeiten i.S.d. § 54 Abs. 3 Satz 1 berücksichtigt, mit der Folge, dass für diese Zeiten zunächst Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 zu ermitteln sind. Darüber hinaus erhalten sie einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2).
2.2 Anschlussersatzzeit wegen Arbeitsunfähigkeit
Rz. 4
Während Abs. 1 eine erweiterte Anerkennungsmöglichkeit für Ersatzzeiten vorsieht, ergibt sich aus Abs. 2 dieser Vorschrift eine Einschränkung zu § 250 Abs. 1. Neben den sonstigen Voraussetzungen, die gemäß § 250 Abs. 1 für die Anerkennung einer Ersatzzeit vorliegen müssen, verlangt Abs. 2, dass der Versicherte während einer als Anschlussersatzzeit wegen Arbeitsunfähigkeit in Betracht kommenden Zeit als so genannter Alleinhandwerker tätig gewesen ist. Dies war nur dann der Fall, wenn neben dem Versicherten nur die in Absatz 2 aufgeführten Personen im handwerklichen Betrieb tätig gewesen sind. Ausschließlich bei Alleinhandwerkern unterstellt der Gesetzgeber, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zu einem Einkommensverlust und damit zu einem Verlust von Beitragszeiten geführt hatte.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Handwerker für Zeiten bis zum 30.4.1985 als Alleinhandwerker anzusehen, wenn er in seinem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings oder des Ehegatten oder eines Verwandten keine weiteren Personen beschäftigte, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Für Zeiten vom 1.5.1985 bis zum 31.12.1991 ist bei Handwerkern die Anerkennung einer Anschlussersa...