Rz. 35
Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit sind gemäß Abs. 9 (eingefügt durch Art. 6 Nr. 12 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003, BGBl. I S. 2954, mit Wirkung zum 1.1.2005, ergänzt durch Art. 5 Nr. 12 Buchst. c des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003, BGBl. I S. 2848, mit Wirkung zum 1.1.2005) bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld ausgeschlossen, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für sie Beiträge an
- eine Versicherungseinrichtung oder
- eine Versorgungseinrichtung oder
- ein Versicherungsunternehmen oder
- sie selbst gezahlt hat.
Diese Ausschlussregelung erfasst Bezieher von Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und Abs. 2 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren. Die Vorschrift entspricht dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht (§ 58 Abs. 4 i. d. F. vom 1.1.1992 bis 31.12.2004, § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a RVO bis 31.12.1991). Als Folge der Einführung des Arbeitslosengeldes II am 1.1.2005 und dem damit verbundenen Wegfall von Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld als Leistung der Bundesagentur für Arbeit wurde die bisher in § 58 Abs. 4 enthaltene Ausschlussregelung für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld bis zum 31.12.2004 in die Übergangsregelung des § 252 Abs. 9 übertragen.
Rz. 36
Durch das HBeglG 2011 wurde die Ausschlussregelung des Abs. 9 auch auf Bezieher von Arbeitslosengeld II übertragen (Art. 19 Nr. 12, Art. 24 Abs. 2 HBeglG 2011), wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an ein Versicherungsunternehmen oder an den Versicherten selbst gezahlt hat.
In der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 waren Bezieher von Arbeitslosengeld II grundsätzlich gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3a in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgte bei Vorliegen der in § 6 Abs. 1b (i. d. F. v. 31.12.2010) genannten Voraussetzungen. Anstelle von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung hatten die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 26 Abs. 1 SGB II für diesen Personenkreis Beiträge an eine berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an den Bezieher von Arbeitslosengeld II selbst zu zahlen. Gemäß § 58 Abs. 4 (i. d. F. v. 31.12.2010) war in diesen Fällen die zeitgleiche Anerkennung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen.
Durch das HBeglG 2011 wurden § 3 Satz 1 Nr. 3a, § 6 Abs. 1b SGB VI, § 26 Abs. 1 SGB II mit Wirkung zum 1.1.2011 aufgehoben und der Wortlaut des § 58 Abs. 4 geändert (Art. 15 Nr. 5, Art. 19 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3, Nr. 5 Buchst. b, Art. 24 Abs. 2 HBeglG 2011). Für Bezieher von Arbeitslosengeld II besteht somit ab 1.1.2011 weder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung noch ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenversicherungsbeiträgen i. S. v. § 26 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung. Für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II ab 1.1.2011 ist anstelle der bisherigen Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ein neuer Anrechnungszeitentatbestand eingefügt worden, auf den die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden ist.
Für zurückliegende Zeiträume vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 beinhaltet Abs. 9 einen Ausschluss von Anrechnungszeiten für Bezieher von Arbeitslosengeld II, der bis zum 31.12.2010 in § 58 Abs. 4 geregelt war.