Geburtstag des Versicherten |
4.5.1975 |
Eintritt von voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 2) |
5.1.2015 |
Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung |
1.8.2015 – 30.9.2019 |
Bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung am 5.1.2015 bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten am 3.5.2037 (= 269 KM) gemäß § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 (i. d. F. v. 1.7.2014 bis 31.12.2017) als Zurechnungszeit angerechnet.
Tod des Versicherten |
15.9.2019 |
Beginn der großen Witwenrente (§ 46 Abs. 2) |
1.10.2019 |
Lösung:
Der am 4.5.1975 geborene Versicherte ist vor Vollendung seines 67. Lebensjahres (Vollendung des 67. Lebensjahres = 3.5.2042 gemäß § 26 SGB X, § 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB) gestorben, so dass gemäß § 59 Abs. 1 (i. d. F. ab 1.1.2019) bei Berechnung der großen Witwenrente (§ 46 Abs. 2) eine Zurechnungszeit anzurechnen ist. Der zeitliche Umfang der Zurechnungszeit ist grundsätzlich nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 253a Abs. 2 zu bestimmen, weil der Versicherte im Jahr 2019 gestorben ist.
Danach beginnt die Zurechnungszeit mit dem Todestag des Versicherten am 15.9.2019 (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) und endet gemäß § 253a Abs. 2 mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten 8 Monate hinzugerechnet werden.
Geburtstag des Versicherten |
4.5.1975 |
Vollendung des 65. Lebensjahres |
3.5.2040 |
+ 8 Monate |
3.1.2041 |
Bei Berechnung der Hinterbliebenenrente könnte somit grundsätzlich die Zeit vom 15.9.2019 bis zum 3.1.2041 als Zurechnungszeit angerechnet werden. Da der verstorbene Versicherte allerdings im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) hatte, in der eine Zurechnungszeit lediglich bis zum 3.5.2037 (= Vollendung des 62. Lebensjahres gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. v. 1.7.2014 bis 31.12.2017) angerechnet worden ist, ist das Ende der Zurechnungszeit auch bei Berechnung der großen Witwenrente (§ 46 Abs. 2) auf den 3.5.2037 zu datieren (Abs. 5). Der nach Abs. 2 ermittelte zeitliche Umfang der Zurechnungszeit ist insoweit zu begrenzen.
In Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 253a Abs. 2 und 5 ergibt sich damit für die Berechnung der Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit vom 15.9.2019 bis zum 3.5.2037 (= 213 KM).
Beachte:
Darüber hinaus ist die Versichertenrentenbezugszeit vom 1.8.2015 bis zum 14.9.2019 sowie die vor dem Rentenbeginn liegende Zurechnungszeit vom 5.1.2015 bis zum 31.7.2015 bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu berücksichtigen, die ebenso wie die Zurechnungszeit mit dem vollen Gesamtleistungswert f...