2.1.2.1 Grundregel (Satz 1)
Rz. 10
Für die Übergangszeit bis zur vollständigen Angleichung der Renten in Ost und West – also für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2023 – ist ein Vergleichswert zu dem nach Abs. 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln, der dann nach der Konstruktion des Abs. 2 in ein Verhältnis zu dem in Abs. 1 ermittelten aktuellen Rentenwert (Ost) – Referenzwert – gestellt werden muss.
Rz. 10a
Sinn der Regelung in Abs. 2 ist es auszuschließen, dass sich das Verhältnis des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum aktuellen Rentenwert verschlechtert. Denn diese Schutzklausel gewährleistet, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Prozentsatz angehoben wird, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird (zutreffend Sächs. LSG, Urteil v. 10.5.2022, L 4 R 284/20 KN, Rz. 28).
Rz. 11
Sinn der Vergleichswertberechnung ist es sicherzustellen, dass sich die Renten im Beitrittsgebiet mindestens in derselben Höhe ändern wie die Renten im alten Bundesgebiet. Wenn die Rentenanpassung (Ost) durch eine entsprechend bessere Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern höher ausfällt, als die in Abs. 1 festgelegten Angleichungsschritte, gilt der höhere Wert aus der Vergleichsberechnung (zur Zielsetzung vgl. auch GRA der DRV zu § 255a SGB VI, Stand: 23.11.2017, Anm. 1 und 3); dies ordnet ausdrücklich Satz 6 an.
Rz. 12
Mit der Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert ist es ab dem 1.7.2018 nicht mehr erforderlich, einen besonderen Ausgleichsbedarf (Ost) zu bestimmen (GRA der DRV zu § 255a SGB VI, Stand: 23.11.2017, Anm. 4). Damit sind auch die bisher in 255a Abs. 4 a. F. geregelten Besonderheiten zum Ausgleichsbedarf (Ost) entbehrlich (GRA der DRV zu § 255a SGB VI, Stand: 23.11.2017, Historie).
2.1.2.2 Ermittlung des Vergleichswerts, Zeitpunkt und Nachhaltigkeitsfaktor (Satz 2)
Rz. 13
Der Zeitpunkt der Ermittlung des Vergleichswerts wird durch Satz 2 festgelegt; wie auch der Referenzwert nach Abs. 1 erfolgt die Festlegung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres.
Rz. 14
Der Vergleichswert wird dabei ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. § 255d stellt dabei für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.6.2026 eine von § 68 Abs. 4 abweichende Regelung bei der Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors bei der Ermittlung des jeweiligen aktuellen Rentenwerts auf. Die Regelung über die Sicherstellung des Nachhaltigkeitsfaktors bleibt damit weiterhin aufrechterhalten; sie war bereits in § 255a Abs. 3 a. F. enthalten. Durch § 255d Abs. 1 wird geregelt, dass für die Rentenanpassung zum 1.7.2018 und zum 1.7.2019 – wie nach der bisherigen Regelung des § 255a a. F. auch – weiterhin die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet abweichend von § 68 Abs. 4 getrennt berechnet werden (so die ausdrückliche gesetzgeberische Erwägung zu § 255d; vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 30 = BR-Drs. 155/17 S. 24).
2.1.2.3 Sonderregelung für das Jahr 2018 (Satz 3)
Rz. 15
Für die erstmalige Ermittlung des Vergleichswerts zum 1.7.2018 gilt der am 30.6.2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert.
2.1.2.4 Bruttolöhne und -gehälter im Beitrittsgebiet (Satz 4)
Rz. 16
Für die Ermittlung des Vergleichswerts stellt Satz 4 eine von § 68 abweichende Regelung auf und schreibt vor, auf welche Bruttolöhne und -gehälter abzustellen ist.
Rz. 17
Bei der Ermittlung des Vergleichswertes wird lediglich bei einem Faktor der Formel für den aktuellen Rentenwert eine Sonderregelung geschaffen. Die beeinflussenden Faktoren gibt insoweit § 68 Abs. 1 Satz 3 vor; die 3 beeinflussenden Faktoren sind daher
1. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2. Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und
3. Nachhaltigkeitsfaktor.
Für die Ermittlung des Vergleichswerts ist allein der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer gesondert für das Beitrittsgebiet zu ermitteln. Die beiden anderen Faktoren, das sind der Nachhaltigkeitsfaktor und der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung, gelten einheitlich sowohl für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts als auch für die Veränderung des Vergleichswerts (GRA der DRV zu § 255a SGB VI, Stand: 23.11.2017, Anm. 3).
Rz. 18
Maßgeblich sind daher nur die jeweils für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Ansonsten gelten aber die Ermittlungskriterien nach § 68 Abs. 2 Satz 1, wonach die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen sind.
Rz. 19
Bereits nach Satz 4 i. V. m. § 68 Abs. 2 Satz 1 müssen daher die Bruttolöhne nach der gesetzlichen Anordnung um die erfassten Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen nach § 16d SGB II bzw. nach § 16 Abs. 3 SGB II i. d. F. bis 31.12.2008 ("Zusatzjobs") bereinigt werden (vgl. BT-Drs. 16/3007 S. 20).
2.1.2.5 Beamte und Bezieher von Arbeitslosengeld (Satz 5)
Rz. 20
Satz 5 regelt zunächst, dass bei den ermittelten beitragspflichtig...