2.1 Verordnungsermächtigung – aktueller Rentenwert (Abs. 1)
Rz. 4
Wie in § 69 Abs. 1 auch ermächtigt Abs. 1 die Bundesregierung durch Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen (vgl. insoweit die Komm. zu § 69); für die Festlegung und Ermittlung ist § 255a (und die Grundregel des § 68) zu berücksichtigen.
Rz. 5
Der aktuelle Rentenwert wird dabei regelmäßig zur Mitte des Jahres in einer Rentenwertbestimmungsverordnung fortgeschrieben.
Rz. 6
Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist danach wie folgt festgesetzt worden:
- ab 1.7.2017 auf 29,69 EUR (Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 v. 8.6.2017, BGBl. I S. 1522),
- ab 1.7.2018 auf 30,69 EUR (Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 v. 12.6.2018, BGBl I S. 838),
- ab 1.7.2019 auf 31,89 EUR (Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 v. 13.6.2019, BGBl. I S. 791),
- ab 1.7.2020 auf 33,23 EUR (Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 v. 8.6.2020, BGBl. I S. 1220),
- ab 1.7.2021 auf 33,47 EUR (Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 v. 31.5.2021, BGBl. I S. 1254),
- ab 1.7.2022 auf 35,52 EUR (Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022, BGBl. I S. 975).
Die bisher bestimmten aktuellen Rentenwerte (Ost) seit dem 1.7.1990 sind auch unter "Aktueller Rentenwert" in der Spalte "neue Bundesländer" auf der Webseite der DRV aufgelistet (Stand: 27.4.2022); abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/07_AktuelleWerte/A-C/awert_aktrtwt.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).
Rz. 6a
Der Rentenanpassungszeitpunkt zum jeweils 1.7. eines Jahres stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG dar (vgl. Komm. zu § 254c Rz. 9a; vgl. auch Komm. zu §§ 65, 68; zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 vgl. stellv. auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.12.2021, L 9 R 1792/17).
2.2 Verordnungsermächtigung (Abs. 2)
2.2.1 Die Verordnungsermächtigung für die Bestimmung der Umrechnungswerte (Satz 1)
Rz. 7
Die Bundesregierung ist des Weiteren ermächtigt nach § 255 b Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die Umrechnungswerte der Anl. 10 zum SGB VI, die im Rahmen des § 256a Abs. 1 benötigt werden, fortzuschreiben bzw. die vorläufigen Umrechnungswerte festzulegen.
Rz. 8
Die Verordnungsermächtigung erfasst dabei folgende 2 Regelungsgegenstände:
- Umrechnungswert für das vergangene Kalenderjahr (Nr. 1) und
- vorläufiger Umrechnungswert für das folgende Kalenderjahr (Nr. 2).
Rz. 9
Die für die Bestimmung der Umrechnungswerte benötigten endgültigen und vorläufigen Durchschnittsentgelte werden regelmäßig zum Jahresende in einer Sozialversicherung-Rechengrößenverordnung fortgeschrieben; anschließend werden diese Durchschnittsentgelte in die Anlage 1 zum SGB VI – Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM – aufgenommen (vgl. insoweit auch die Komm. zu § 69).
Rz. 10
Damit die im Beitrittsgebiet erzielten niedrigeren Arbeitsverdienste für den Vergleich mit den Durchschnittsentgelten (West) hochgewertet werden können, bedarf es der Festlegung eines Umrechnungswertes (vgl. § 256a). Dieser Umrechnungswert wird in die Anl. 10 zum SGB VI eingestellt und entspricht für die Jahre bis 2018 dem Verhältniswert des Durchschnittsentgelts (West) zum Durchschnittsentgelt (Ost) (GRA der DRV zu § 255b SGB VI, Stand: 7.5.2018, Anm. 3). Durch die angestrebte Rentenangleichung bis 2024 wird dieser Hochrechnungswert schrittweise abgeschmolzen (vgl. weitergehend sogleich Rz. 11 ff.).
2.2.2 Letztmalige Bestimmung 2018 (Satz 2)
Rz. 11
Die Werte nach Abs. 2 Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen. Dies gilt aufgrund der Änderung der Vorschrift zum 1.1.2018 mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz.
Rz. 12
Für die Zeit von 2019 bis 2024 ergeben sich die maßgebenden Werte der Hochbewertung der Anl. 10 zum SGB VI unmittelbar aus Art. 1 Nr. 45 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes – also kraft gesetzlicher Anordnung; mit dem die Anl. 10 für die Jahre 2019 bis 2024 entsprechend gesetzlich angeordnet neu gefasst wurde (BT-Drs. 18/11923 S. 15 = BR-Drs. 155/17 S. 8). Für die Jahre 2019 bis 2024 werden daher die Hochwertungsfaktoren nach der Anl. 10 abweichend vom bisherigen, nach § 255b Abs. 2 mit Rechtsverordnung durchzuführenden Festsetzungsverfahren unmittelbar im Gesetz bestimmt (so die ausdrückliche gesetzgeberische Erwägung; vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 33 f.). Für die Jahre ab 2019 bis 2024 besteht folglich nur noch ein endgültiger Hochwertungsfaktor; ein vorläufiger Hochwertungsfaktor ist daher nicht mehr vorgesehen und auch infolge der gesetzlichen Vorgabe nicht mehr notwendig. Die Tabelle in Art. 1 Nr. 45 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes sieht einen solchen vorläufigen Umrechnungswert konsequenterweise folglich ausdrücklich nicht mehr vor; die entsprechende Spalte ist unbesetzt (BT-Drs. 18/11923 S. 15 = BR-Drs. 155/17 S. 8).
Rz. 13
Die Hochbewertung der Durchschnittsentgelte in der Anl. 10 für die Jahre 2019 bis 2024 durch das (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S...