Rz. 17
Durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.06.2022 wurde der Vorschrift ein neuer Abs. 2 angefügt, der nunmehr die Berechnungsvorschrift für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts ergänzt.
Rz. 18
Sinn der Regelungen ist es zu garantieren, dass das Mindestsicherungsniveau nach § 255e Abs. 1 genau eingehalten wird (BT-Drs. 20/1680 S. 27 f. = BR-Drs. 170/22 S. 22).
Rz. 19
Hierfür enthält Abs. 1 Satz 1 die allgemeine Regelung und Abs. 2 Satz 2 eine gesetzlich angeordnete Formel für die Errechnung des aktuellen Rentenwertes, die die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus garantiert. Abs. 2 Satz 3 macht die Formel mit einer Legende erst lesbar. Abs. 2 Satz 4 enthält eine Regelung zur Rundung.
2.3.1 Materiell-rechtliche Vorgaben der Berechnungsformel – Satz 1
Rz. 20
Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Abs. 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 % multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird.
Rz. 21
Der aktuelle Rentenwert nach § 255e Abs. 2 wird daher – vereinfacht ausgedrückt – rückwärts durch Multiplikation des verfügbaren Durchschnittsentgelts mit dem Mindestsicherungsniveau ermittelt. Der sich daraus ergebende Wert ist dann in den aktuellen Rentenwert umzurechnen. Im Einzelnen wird also das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Abs. 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 % multipliziert und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert. Die Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr wird ermittelt, indem vom Wert 100 % die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird (vgl. BT-Drs. 20/1680 S. 27 f. = BR-Drs. 170/22 S. 22).
2.3.2 Berechnungsformel – Satz 2
Rz. 22
Satz 2 beinhaltet – ausgehend von den materiell-rechtlichen Vorgaben – die Berechnungsformel, mit der das Mindestsicherungsniveau garantiert wird.
2.3.3 Legende – Satz 2
Rz. 23
Satz 2 enthält eine Legende, um die Formel lesen zu können. Mit der Legende wird der aktuelle Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Abs. 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres und die Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr beschrieben.
Rz. 23a
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) wurde in der Legende mit Wirkung zum 1.7.2023 der Begriff der Nettoquote der Standardrente neu definiert. Der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragende Anteil des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung ist künftig der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Abs. 2a Satz 5 SGB IV im Bundesanzeiger zu entnehmen.
Rz. 23b
Die Neuregelung zum 1.7.2023 war eine Folgeänderung zur Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI von 3,05 % auf 3,4 % ebenfalls zum 1.7.2023. Hierdurch bleibt es dabei, dass bei der Berechnung der Nettoquote der Standardrente und der Nettoquote des Durchschnittsentgelts die zum gleichen Zeitpunkt geltenden Beitragssätze zur Sozialversicherung berücksichtigt werden (BT-Drs. 20/6544 S. 95).
Rz. 23c
Die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (BT-Drs. 20/6544 S. 33) hat der Deutsche Bundestag im Hinblick auf die Beitragsstabilität und damit im Hinblick auf den Schutz der Erwerbstätigengeneration kritisiert (BT-Drs. 20/6869 S. 32). Zwar ist die Haltelinie für das Mindestsicherungsniveau von 48 % nach den Plänen der Bundesregierung dauerhaft gesichert; dies ist ein zentrales Anliegen des Koalitionsvertrags 2021 (vgl. Rz. 16). Das Regelwerk des Mindestsicherungsniveaus von 48 % greift nach einer Prognose in 2023 allerdings durch die Beitragserhöhung bereits 2024. Eine Garantie der Haltelinie für einen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von höchsten 20 % über das Jahr 2025 hinaus ist im Koalitionsvertrag 2021 nicht vorgesehen. Eine tragfähige Gegenfinanzierung der Rentenversicherung und damit eine dauerhafte Sicherung des geplanten Mindestsicherungsniveaus ohne Beitragserhöhung bleibt daher offen.
2.3.4 Rundungsregelung – Satz 3
Rz. 24
Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.
Rz. 25
Sinn dieser Rundungsregel ist es sicherzustellen, dass das Mindestsicherungsniveau nicht unterschritten wird (BT-Drs. 20/1680 S. 27 = BR-Drs. 170/22 S. 22).