2.6.1 Nachentrichtete Beiträge vor 1957 – Für-Prinzip (Satz 1)
Rz. 31
Abs. 6 Satz 1 ergänzt § 70 Abs. 1 für vor 1957 nachentrichtete Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Titels (§§ 204 – 209, vgl. oben und § 70); für deren Bewertung ist ausschließlich das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043,00 DM maßgebend (modifiziertes Für-Prinzip). Die Regelung gilt auch für Nachzahlungen vor 1957, z. B. bei Heiratserstattung (§ 282, aufgehoben ab 1.1.1998) oder nach § 9 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) (Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat).
Rz. 32
Das Für-Prinzip besagt, maßgebend ist das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres, für das die Beiträge bestimmt sind (§ 70 Abs. 1 Satz 2). Die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 erfolgt nach dem "Für-Prinzip". Die Beitragsbemessungsgrundlage wird durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt (vgl. zum "Für-Prinzip" auch GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 4.9).
2.6.2 In-Prinzip (Satz 2)
Rz. 33
Dagegen schreibt Abs. 6 Satz 2 – parallel zu § 70 Abs. 5 – für andere Nachzahlungen die Anwendung des In-Prinzips (Entgeltpunkte richten sich nach dem Durchschnittsentgelt des Jahres der Beitragsnachzahlung) vor. Das bezieht sich auf Nachzahlungen
- bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen (§ 283, gestrichen ab 1.1.1998),
- für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte (§ 284),
- bei Kindererziehungszeiten (§ 284a, gestrichen ab 1.8.2004),
- für Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet (§ 284b, gestrichen ab 1.1.1998),
- bei Nachversicherung (§ 285).
Rz. 34
Das In-Prinzip besagt, dass die Beiträge Entgeltpunkte nach dem Durchschnittsentgelt des Jahres erhalten, in dem sie entrichtet worden sind (§ 70 Abs. 5).
Rz. 34a
Durch das "In-Prinzip" soll sichergestellt werden, dass die Nachzahlung von Beiträgen für zurückliegende Zeiten nicht zu Vorteilen gegenüber einer aktuellen Beitragszahlung führt (GRA der DRV zu § 256 SGB VI, Stand: 3.8.2015, Abschn. 7).