2.1.1 Grundsatz (Satz 1)
Rz. 17
Abs. 1 stellt die zentrale Ermittlungsregelung auf, wie Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 und vor dem 1.1.2025 ermittelt werden.
Rz. 18
Der Geltungszeitraum der in Abs. 1 Satz 1 angeordneten Hochwertung ist dabei begrenzt. Erfasst werden nur die Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945; es erfolgt eine zeitliche Begrenzung bis zum 31.12.2024. Die Begrenzung bis zum 31.12.2024 wurde durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung zum 1.1.2019 eingefügt und ist der vollständigen Rentenangleichung der Renten Ost und West geschuldet (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 31). Nur bis zum 31.12.2024 findet daher noch eine Hochwertung der im Beitrittsgebiet erzielten Verdienste und daraus folgend die Ermittlung von Entgeltpunkten aus diesen hochgewerteten Verdiensten statt. Ab 1.1.2025 gilt für Gesamtdeutschland und damit auch für die in den neuen Bundesländern zurückgelegte Zeiten die Generalnorm des § 70 für die Ermittlung von Entgeltpunkten. Von 2019 bis 2024 sind die Werte der Anl. 10 zum SGB VI gesetzlich durch Art. 1 Nr. 45 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes festgelegt worden (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 33, 34).
Rz. 19
Zunächst sind die Verdienste des Versicherten (vgl. Rz. 14 ff.) – wegen des in der früheren DDR bzw. in den neuen Bundesländern geringeren Einkommens- und Lohnniveaus – mit den entsprechenden Umrechnungswerten der Anl. 10 zum SGB VI zu multiplizieren. Die Verdienste im Beitrittsgebiet werden damit hochgewertet. Diese Werte entsprechen dem Verhältnis des Durchschnittsentgelts/West zum Durchschnittsentgelt/Ost, sodass bei gleicher Entgeltposition auch die gleiche Anzahl an Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2) erreicht wird.
Rz. 20
Für 1980 ergibt sich aus den jeweiligen Durchschnittsentgelten dieses Jahres (West/Ost: 29.485,00 DM bzw. 9.448,00 Mark) ein Umrechnungswert von 3,1208.
Bei einem Jahresarbeitsverdienst von 10.000,00 Mark errechnete sich daraus nach "Hochwertung" ein Arbeitsentgelt von 31.208,00 DM.
Rz. 21
Das nach Anl. 10 hochgerechnete Arbeitseinkommen ist nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze/West (§ 160 Nr. 2) zu berücksichtigen und daher ggf. entsprechend zu begrenzen.
Aus dieser – auf 2 Dezimalstellen gerundeten (§ 121 Abs. 2, § 123 Abs. 1) – Beitragsbemessungsgrundlage und dem Durchschnittsentgelt aus Anl. 1 zum SGB VI errechnen sich die Entgeltpunkte.
Rz. 22
Arbeitsverdienst im Beitrittsgebiet für 1992 in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Ost), vgl. Anl. 2a zum SGB VI:
57.600,00 DM multipliziert mit 1,4393 (Umrechnungswert) = 82.903,68 DM, begrenzt auf 81.600,00 DM (Beitragsbemessungsgrenze/West), dividiert durch 46.820,00 DM (Durchschnittsentgelt) = 1,7428 Entgeltpunkte.
2.1.2 Rentenbeginn im Jahr 2019 (Satz 2)
Rz. 23
Nach Satz 2 ist bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anl. 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist; Anl. 10 sieht hier – nur noch – für das Jahr 2018 einen vorläufigen Umrechnungswert vor, der mit 1,1248 festgelegt wurde. Dies ist eine Konsequenz aus § 255b Abs. 2 Satz 2, der die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zur Festlegung des Wertes und des vorläufigen Wertes der Anlage 10 letztmalig für das Jahr 2018 vorsieht. Dies ist wiederum eine Folge der Rentenangleichung Ost/West. Der Gesetzgeber hat ab 2019 die Hochwertung der Entgeltpunkte im Beitrittsgebiet gesetzlich geregelt, um die Rentenangleichung in dem vorgesehenen Zeitraum umsetzen zu können. Die Hochwertung wird ab dem Jahr 2025 vollständig abgeschmolzen sein; ab dann entfällt die Hochwertung (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 33, 34). Eine Festlegung dieses Wertes ist nach Vollzug der vollständigen Rentenangleichung insgesamt nicht mehr geboten oder notwendig, und zwar weder gesetzlich noch verordnungsrechtlich.
2.1.3 Bezug von Arbeitslosengeld II (Satz 3)
Rz. 24
Abs. 1 Satz 3 nimmt Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II (vgl. §§ 19 ff. SGB II) ausdrücklich von der "Hochwertung" mit den Werten der Anl. 10 aus, weil insoweit keine Entgeltpunkte (Ost), sondern Entgeltpunkte im Rahmen von § 70 in Betracht kommen (vgl. § 254d Abs. 1 Nr. 2). Begründung: Die Beitragsbemessungsgrenze für das Arbeitslosengeld II beträgt – unabhängig von der Höhe der Leistung – bundeseinheitlich monatlich 205,00 EUR (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a). Daher entfällt eine Differenzierung nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost).