Rz. 17
Abs. 1 stellt die zentrale Ermittlungsregelung auf, wie Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 und vor dem 1.1.2025 ermittelt werden.
Rz. 18
Der Geltungszeitraum der in Abs. 1 Satz 1 angeordneten Hochwertung ist dabei begrenzt. Erfasst werden nur die Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945; es erfolgt eine zeitliche Begrenzung bis zum 31.12.2024. Die Begrenzung bis zum 31.12.2024 wurde durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung zum 1.1.2019 eingefügt und ist der vollständigen Rentenangleichung der Renten Ost und West geschuldet (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 31). Nur bis zum 31.12.2024 findet daher noch eine Hochwertung der im Beitrittsgebiet erzielten Verdienste und daraus folgend die Ermittlung von Entgeltpunkten aus diesen hochgewerteten Verdiensten statt. Ab 1.1.2025 gilt für Gesamtdeutschland und damit auch für die in den neuen Bundesländern zurückgelegte Zeiten die Generalnorm des § 70 für die Ermittlung von Entgeltpunkten. Von 2019 bis 2024 sind die Werte der Anl. 10 zum SGB VI gesetzlich durch Art. 1 Nr. 45 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes festgelegt worden (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 33, 34).
Rz. 19
Zunächst sind die Verdienste des Versicherten (vgl. Rz. 14 ff.) – wegen des in der früheren DDR bzw. in den neuen Bundesländern geringeren Einkommens- und Lohnniveaus – mit den entsprechenden Umrechnungswerten der Anl. 10 zum SGB VI zu multiplizieren. Die Verdienste im Beitrittsgebiet werden damit hochgewertet. Diese Werte entsprechen dem Verhältnis des Durchschnittsentgelts/West zum Durchschnittsentgelt/Ost, sodass bei gleicher Entgeltposition auch die gleiche Anzahl an Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2) erreicht wird.
Rz. 20
Für 1980 ergibt sich aus den jeweiligen Durchschnittsentgelten dieses Jahres (West/Ost: 29.485,00 DM bzw. 9.448,00 Mark) ein Umrechnungswert von 3,1208.
Bei einem Jahresarbeitsverdienst von 10.000,00 Mark errechnete sich daraus nach "Hochwertung" ein Arbeitsentgelt von 31.208,00 DM.
Rz. 21
Das nach Anl. 10 hochgerechnete Arbeitseinkommen ist nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze/West (§ 160 Nr. 2) zu berücksichtigen und daher ggf. entsprechend zu begrenzen.
Aus dieser – auf 2 Dezimalstellen gerundeten (§ 121 Abs. 2, § 123 Abs. 1) – Beitragsbemessungsgrundlage und dem Durchschnittsentgelt aus Anl. 1 zum SGB VI errechnen sich die Entgeltpunkte.
Rz. 22
Arbeitsverdienst im Beitrittsgebiet für 1992 in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Ost), vgl. Anl. 2a zum SGB VI:
57.600,00 DM multipliziert mit 1,4393 (Umrechnungswert) = 82.903,68 DM, begrenzt auf 81.600,00 DM (Beitragsbemessungsgrenze/West), dividiert durch 46.820,00 DM (Durchschnittsentgelt) = 1,7428 Entgeltpunkte.