2.3.1 Arbeitsverdienst, Einkünfte (Satz 1)
Rz. 27
Zum Verdienst i. S. v. Satz 1 zählen der tatsächliche beitragspflichtige Arbeitsverdienst und die tatsächlichen versicherungspflichtigen Einkünfte aus selbständiger und freiberuflicher Tätigkeit (vgl. auch Rz. 1).
Rz. 28
Arbeitsverdienst i. S. von Arbeitsentgelt aufgrund weisungsabhängiger Beschäftigung bzw. die aus einer selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte i. S. von Arbeitseinkommen werden maßgeblich bestimmt durch die Regelungen nach §§ 14 ff. SGB IV. Seit dem 1.1.1991 galten insoweit auch für das Beitrittsgebiet die bundeseinheitlichen Regelungen zum Arbeitsverdienst in § 14 SGB IV i. V. m. §§ 162 ff. SGB VI.
Rz. 29
Beitragspflichtig waren grundsätzlich alle Arbeitsverdienste (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm. 3.1), die auch steuerpflichtig (Lohnsteuer bzw. ab 1953 Steuern auf Arbeitseinkommen) gewesen sind. Dabei wurden Steuervergünstigungen wie Freibeträge u.Ä. nicht berücksichtigt. Welche Einkünfte der Steuerpflicht unterlagen, ergibt sich aus dem "Entgeltkatalog zur Lohnsteuertabelle (DDR)", der nahezu alle Entgeltarten mit Hinweisen auf deren Beitragspflicht enthält. Arbeitsverdienste waren nur bis zu 600,00 Mark monatlich (7.200,00 Mark jährlich) beitragspflichtig. Dies galt bis zum 30.6.1990. Für Zeiten ab 1.7.1990 wird die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung (bis 31.12.2004: Angestellten-/Arbeiterrentenversicherung) im Rahmen von § 275a noch bis zum 31.12.2024 fortgeschrieben (vgl. Anlage 2a zum SGB VI).
Rz. 30
Der Arbeitsverdienst, für den Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden sind, war beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis, spätestens jedoch jeweils am Jahresende durch den Arbeitgeber in die Versicherungsunterlagen des Beschäftigten (Versicherungskarte, Sozialversicherungsausweis, Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung) einzutragen (GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm. 3.1). § 286c stellt insoweit eine Vermutungsregelung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet auf, wenn in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1.1.1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt sind. Im Sozialversicherungsausweis bescheinigte Zeiten werden daher in das Versicherungskonto übernommen. Bei Kirchenmitarbeitern treten regelmäßig die von der Kirchenleitungen ausgestellten Verdienstbescheinigungen an die Stelle der Sozialversicherungsausweise.
Rz. 31
Lagen die Arbeitsverdienste oberhalb des Grenzbetrags, stehen ggf. Entgeltpunkte auch für den überschießenden Entgeltteil zu (vgl. insoweit Abs. 3).
Rz. 32
Für sog. Arbeitsausfalltage (insbesondere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes) bestand keine Beitragspflicht. Gleichwohl ist das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen worden, sodass die Arbeitsverdienste vom Arbeitgeber durchgehend für das jeweilige Kalenderjahr im Versicherungsnachweis bescheinigt wurden. Die Arbeitsausfalltage sind ggf. als pauschale Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (vgl. § 252a Abs. 2) und werden dann an das Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung gelegt (vgl. auch GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm. 3.1 und 3.3 – für selbstständige Tätigkeiten).
Rz. 33
Die Arbeitsverdienste waren im Übrigen vom Arbeitgeber jeweils zum Jahresende und bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis in dem dafür vorgesehenen Versicherungsnachweis (Versichertenkarte, Sozialversicherungsausweis, Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung) zu bescheinigen. Für ordnungsgemäß vorgenommene Eintragungen besteht die gesetzliche Vermutung, dass Versicherungspflicht bestanden hat und Beiträge in richtiger Höhe gezahlt worden sind (§ 286c).
Für die Verteilung von Arbeitsverdiensten, die über ein Kalenderjahr hinausgehen, gilt § 286a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Rz. 34
Ab 1.7.1990 war es möglich, die versicherten Einkünfte im DEVO-/DÜVO-Verfahren (vgl. § 28a SGB IV) zu melden. Insoweit entfielen Eintragungen im Versicherungsnachweis. Seit dem 1.1.1991 galten auch für das Beitrittsgebiet die bundeseinheitlichen Regelungen zum Arbeitsverdienst in § 14 SGB IV i. V. m. §§ 162 ff. SGB VI.
Rz. 35
Für Freiberufler und andere Selbständige richten sich deren Beiträge grundsätzlich nach dem aus der Tätigkeit erzielten Gewinn im steuerrechtlichen Sinne. Die beitragspflichtigen Einkünfte wurden jeweils zum Ende des Kalenderjahres vom Rat des Kreises, Abt. Finanzen, in die Versicherungsunterlage eingetragen.
2.3.2 Freiwillige Zusatzrentenversicherung – FZR (Satz 1 und weitere Sätze)
Rz. 36
Als Verdienst, aus dem Entgeltpunkte zu ermitteln sind, zählen auch Einkünfte, für die tatsächlich Beiträge zur FZR gezahlt worden sind, und zwar bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR).
Rz. 37
Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) wurde in der ehemaligen DDR zum 1.3.1971 eingeführt und bestand bis 30.6.1990.
Rz. 38
Versicherte mit Arbeitseinkünfte...