0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das SGB VI eingefügt und mehrfach geändert worden (zur Gesetzesentwicklung vgl. GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Historie), zuletzt
- durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983): Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde in Abs. 1 ein neuer Satz 2 eingefügt (vgl. Rz. 18) und in Satz 8 der Verweis in "Sätze 6 und 7" korrigiert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Korrespondierende Vorschriften
Rz. 2
Die Vorschrift ergänzt § 70 und regelt, wie nicht nachgewiesene, sondern nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten im Rentenfall anzurechnen sind. § 256b dient dabei nur der Bewertung, stellt aber selber keine Regelung zur Glaubhaftmachung auf; vgl. hierzu insbesondere §§ 203, 286 Abs. 5, 286a und § 23 SGB X.
1.2 Regelungsinhalt im Überblick
Rz. 3
Nach Abs. 1 werden Pflichtbeitragszeiten mit den Durchschnittsverdiensten der Anl. 14 zum SGB VI (Zeiten ab 1950 im Beitrittsgebiet) bzw. mit 5/6 der Werte aus den Anl. 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG; Zeiten vor 1950 und "alte Bundesgebietszeiten" ab 1950 bis 1990) berücksichtigt.
Die Arbeitsverdienste aus Anl. 14 kommen für Zeiten vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 nur in Betracht, wenn auch Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) glaubhaft gemacht sind. Ansonsten gelten die geringeren Beträge der Anl. 16 (Abs. 4).
Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung erhalten nach Abs. 2 je Monat 0,0208 Entgeltpunkte (5/6 des vollen Wertes aus § 256 Abs. 1), es sei denn, dass sich aus Abs. 1 ein höherer Wert ergibt (Abs. 2).
Glaubhaft gemachten freiwilligen Beiträgen werden nach Abs. 3 Entgeltpunkte der Anl. 15 zum SGB VI (bis zum 28.2.1957) bzw. 5/6 der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (ab 1.3.1957) zugrunde gelegt (Abs. 3).
Abs. 4 schreibt für Zeiten im Beitrittsgebiet vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 eine Begrenzung der Werte aus Abs. 1 vor, sofern Beiträge zur FZR nicht glaubhaft gemacht wurden.
Die Vorschrift gilt nach Abs. 5 nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbständige (einschließlich selbstständige Handwerker und mithelfende Familienangehörige), die insoweit abhängig Beschäftigten gleichgestellt werden. Das bezieht sich insbesondere auf Selbständige in der ehemaligen DDR, die vorwiegend wie Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig waren.
1.3 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen
Rz. 4
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 256b erfassen. Die GRA der DRV zu § 256b hat den Stand 7.2.2019 (i. d. F. des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000, in Kraft getreten am 1.1.2002) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.
Rz. 4a
Außerdem existieren 2 Anlagen:
Rz. 5
Für die Einstufung in Qualifikationsgruppen und die Zuordnung von Wirtschaftsbereichen hält die Deutsche Rentenversicherung im Übrigen weitere GRA zu Anlage 13 und zu Anlage 14 vor.
Rz. 6
Zu Anlage 13 ist auf die GRA zu Anlage 13 SGB VI: Definition der Qualifikationsgruppen zu verweisen (Stand: 5.7.2017; i. d. F. des RÜG v. 25.7.1991 in Kraft getreten am 1.1.1992). Außerdem existieren die GRA der DRV zu Anlage 14 SGB VI: Wirtschaftsbereiche (Stand: 4.2.2016; i. d. F. des RÜG v. 25.7.1991 in Kraft getreten am 1.1.1992) und die GRA der DRV zu Anlage 14 SGB VI Anlage 1: Beschreibung der Wirtschaftsbereiche – Wirtschaftsbereiche (Stand: 4.2.2016; i. d. F. des RÜG v. 25.7.1991 in Kraft getreten am 1.1.1992). Außerdem hat die DRV ein alphabetisches Verzeichnis der einzelnen Betriebstypen verfasst; vgl. GRA der DRV zu Anlage 14 SGB VI Anlage 2: Alphabetisches Verzeichnis einzelner Betriebstypen und Erzeugnisse – Wirtschaftsbereiche (Stand: 4.2.2016; i. d. F. des RÜG v. 25.7.1991 in Kraft getreten am 1.1.1992).
Rz. 7
Des Weiteren existiert die GRA der DRV zu § 22 FRG (Stand: 1.2.2021, i. d. F. des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 in Kraft getreten am 1.1.2002). In dieser Fassung wurde in Abschnitt 8.1 ergänzt, dass Grundrentenzuschläge nicht von der 60 %-Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG betroffen sind. Diese GRA wird wiederum ergänzt durch 5 Anlagen: