Rz. 11
§ 260 Satz 2 legt zunächst fest, dass die Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 (§ 256a) – ermittelt aus dem jeweiligen Arbeitseinkommen und dem Wert der Anl. 10 zum SGB VI für dasselbe Jahr – nicht höher ist als die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze für die "alten" Bundesländer (vgl. zu den Gesetzesmotiven BT-Drs. 12/405 S. 129).
Rz. 12
Das ist nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht zu beanstanden (vgl. auch weiter unten unter Rz. 17). Der auf DM aufgewertete und mittels der Werte der Anl. 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste hochgewertete Verdienst eines in der Sozialpflichtversicherung und in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR Versicherten kann der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI stets nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) zugrunde gelegt werden (BSG, Urteil v. 9.11.1999, B 4 RA 2/99 R; BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 42/99 R; BSG, Urteil v. 16.11.2000, B 4 RA 72/00 R). § 260 Satz 2 ist insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 6.8.2002, 1 BvR 586/98).
Rz. 12a
Die Beitragsbemessungsgrenze stellt dabei im System der gesetzlichen Rentenversicherung eine signifikante Größe dar. Sie darf nicht überschritten werden und ist insoweit Kernstück für Belastbarkeit-Versicherungsschutz und Leistungsgrenze und stellt damit ein Mindestmaß an Chancen- und Lastengleichheit zwischen den "aktiv Versicherten" (Beitragszahler), den "passiv Versicherten" (Rentenempfänger) und zwischen den ("drei") Generationen dar. Sie gewährleistet, dass eine (regelmäßig in Form von Beiträgen) erbrachte versicherungsrelevante Vorleistung zu gesamtäquivalenten Lasten der jeweiligen späteren Generation der Beitragsbelasteten führt. Zugleich sichert die Beitragsbemessungsgrenze eine generationenübergreifende Vergleichbarkeit des Wertes der – nominell sehr unterschiedlichen – Vorleistungen und damit das Mindestmaß an Gleichbehandlung. Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Beitragslasten, die von den aktiv Versicherten für die jeweiligen Rentner (fremdnützig) getragen werden müssen (Belastbarkeitsgrenze). Ferner legt die Beitragsbemessungsgrenze den Umfang des möglichen eigenen rentenversicherungsrechtlichen Schutzes fest (Versicherungsschutzgrenze). Darüber hinaus limitiert die Beitragsbemessungsgrenze die Leistungen an die jeweilige Rentnergeneration (Leistungsgrenze). Schließlich stellt die Beitragsbemessungsgrenze durch ihre jeweilige Relation zum Durchschnittsentgelt maßstäblich die intertemporäre und relationale Vergleichbarkeit der Vorleistungen der "Generationen" her (zur Funktion und Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenze vgl. grundlegend: BSG, Urteil v. 17.12.2002, B 4 RA 46/01 R, Rz. 34, und BSG, Urteil v. 30.1.2003, B 4 RA 47/02 R, Rz. 24; jeweils unter Bezugnahme bereits auf BSG, Urteil v. 9.11.1999, B 4 RA 2/99 R; BSG, Urteil v. 10.4.2003, B 4 RA 41/02 R, Rz. 15). Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260) ist daher verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 GG und Art. 14 GG (BSG, Urteil v. 10.4.2003, B 4 RA 41/02 R; BSG, Urteil v. 16.11.2000, B 4 RA 72/00 R, Rz. 13).
Rz. 13
Bei Mehrfachversicherung – also bei einem Zusammentreffen von Pflichtbeitragszeiten des Beitrittsgebiets und der Bundesrepublik Deutschland (alt) in der Zeit vom 9.5.1945 bis zum 31.12.1990 – sind die ermittelten Arbeitsverdienste getrennt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) zu berücksichtigen (GRA der DRV zu § 260 SGB VI, Stand: 1.6.2015, Anm. 4.1; bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei Mehrfachversicherung ab 1.1.1991, vgl. auch Anm. 4.2).