2.1 Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Satz 1)
Rz. 7
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden im Verhältnis der Entgeltpunkte (Ost) zu allen Entgeltpunkten – und nicht zeitbezogen – aufgeteilt (vgl. BT-Drs. 12/405 S. 129). Die beitragsfreien Zeiten müssen daher getrennt nach Entgeltpunkten (Ost) und Entgeltpunkten (West) ermittelt werden (so bereits AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss v. 5.9.1996, 142 F 16913/94).
Rz. 8
Das geschieht wie folgt:
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten werden mit den Entgeltpunkten (Ost) multipliziert und dann durch die Entgeltpunkte aller Beitragszeiten (aus der Grund- oder Vergleichsbewertung, vgl. §§ 72, 73) geteilt (vgl. hierzu auch § 121).
Das ergibt die Entgeltpunkte (Ost).
Rz. 9
Im Rahmen des § 263a ist es systemimmanent und folgerichtig, dass sich bei einer weiteren Berücksichtigung von Beitragszeiten (Ost) die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (West) verringern (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 10.6.2015, L 7 R 377/11).
Rz. 9a
Zur Auswirkung der Verhältnisberechnung nach § 263a beim Versorgungsausgleich vgl. GRA der DRV zu § 263a SGB VI, Stand: 20.7.2015, Anm. 2.
Rz. 10
Entgeltpunkte für Beitragszeiten |
40.000 |
davon Entgeltpunkte (Ost) |
35.000 |
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten |
4.000 |
sind aufzuteilen |
|
4,0000 × 35,0000 |
= |
3,5000 Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten |
40.000 |
|
|
|
|
= |
0,5000 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten |
Rz. 11
Das zuvor Gesagte gilt ebenso für zusätzliche Entgeltpunkte nach § 71 Abs. 2 (beitragsgeminderte Zeiten). Dabei sind für die Bildung des Verhältniswerts aus Entgeltpunkten (Ost) und Entgeltpunkten die Werte heranzuziehen, die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts (aus der Grund- oder Vergleichsbewertung) maßgebend waren.
Rz. 12
Wert aus der Grundbewertung: 37,8301 Entgeltpunkte : 483 Monate = |
0,0783 |
Wert aus der Vergleichsbewertung: 37,6304 Entgeltpunkte : 479 Monate = |
0,0786 |
Maßgebende Entgeltpunkte für Beitragszeiten |
37,6304 |
davon Entgeltpunkte (Ost) |
31,1307 |
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten |
5,8319 |
zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten |
0,1191 |
Daraus errechnen sich folgende Entgeltpunkte:
Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten: |
5,8319 x 31,1307 = |
4,8246 |
|
37,6304 |
|
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten: 5,8319 – 4,8246 = |
1,0073 |
Entgeltpunkte (Ost) für beitragsgeminderte Zeiten: |
0,1191 x 31,1307 = |
0,0985 |
|
37,6304 |
|
Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten: 0,1191 – 0,0985 = |
0,0206 |
2.2 Entgeltpunkte (Ost) für Berücksichtigungszeiten (Satz 2)
Rz. 13
Sofern der Gesamtleistungsbewertung auch Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung, § 71 Abs. 3, oder wegen Pflege, § 263 Abs. 1 Satz 2) zugrunde liegen, sind deren Entgeltpunkte in entsprechender Anwendung von § 254d in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) aufzuteilen und den jeweiligen Entgeltpunkten (West bzw. Ost) aus Beitragszeiten hinzuzurechnen. Daraus ergibt sich der Verhältniswert für die Zuordnung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten.
Rz. 14
Die Aufteilung der Berücksichtigungszeiten richtet sich danach, ob diese Zeiten im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern zurückgelegt sind.
Rz. 15
Treffen Kinderberücksichtigungszeiten zusammen, die unterschiedlichen Rechtskreisen zuzuordnen sind, ist im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung der Kalendermonat mit Entgeltpunkten zu bewerten; § 57 i. V. m. §§ 263a Satz 2, 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verbindliche Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund, RVaktuell 2009 S. 212).
Rz. 16
Sind Entgeltpunkte für beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt worden und sind Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten (§§ 254d, 263a Satz 2), ist die Aufteilung der Entgeltpunkte für jeden Versicherungszweig getrennt vorzunehmen (GRA der DRV zu § 263a SGB VI, Stand: 20.7.2015, Anm. 4).
2.3 Rechtslage ab 1.7.2024
Rz. 17
Durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird § 263a zum 1.7.2024 aufgehoben; was eine Folgeänderung zur Rentenangleichung in der gesetzlichen Rentenversicherung Ost/West ist (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 31).