Rz. 2
§ 264a regelt – ergänzend zu § 76 (vgl. auch § 264) –, wann aus einem zugunsten oder zulasten des Versicherten durchgeführten Versorgungsausgleich anstelle von Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 1) Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind. In den neuen Bundesländern ist der Versorgungsausgleich nach Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB bei Ehescheidungen ab dem 1.1.1992 durchzuführen.
§ 264a ist daher eine Sonderregelung zu § 76 und ergänzt die Regelungen des § 76 Abs. 1 und 4 über Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich in Bezug auf Anrechte, die im Beitrittsgebiet erworben worden sind, die nach §§ 254d, 263a in Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt werden (vgl. BT-Drs. 12/405 S. 129).
Außerdem ist die Regelung zur Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften nach § 281a Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen.
Eine weitergehende korrespondierende Vorschrift findet sich ansonsten in § 1587 BGB, der ganz allgemein den Ausgleich von im In- oder Ausland bestehender Anrechte bei nach dem Versorgungsausgleichsgesetz geschiedener Ehegatten anordnet.
Rz. 3
Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.
Rz. 4
Nach Abs. 1 (i. d. F. zum 1.9.2009, vgl. Rz. 1) ist ein Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) in den Fällen zu berücksichtigten, in denen das Familiengericht durch Beschluss
- Entgeltpunkte (Ost) übertragen oder
- die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 VersAusglG angeordnet
hat.
Abs. 2 bestimmt die Berechnungsweise dieser Entgeltpunkte (Ost).
Während Abs. 3 sicherstellt, dass die Entgeltpunkte (Ost) im Rahmen des Versorgungsausgleichs wie Entgeltpunkte (i. S. v. § 70) behandelt werden.
Rz. 5
Durch den Versorgungsausgleich vermindert sich im Übrigen beim Ausgleichspflichtigen die Rentenhöhe (Abschlag an Entgeltpunkten), ohne dass dadurch rentenrechtliche Zeiten (§ 54), insbesondere Wartezeitmonate für einen späteren Leistungsanspruch, verloren gehen (§ 50). Demgegenüber erhält der Ausgleichsberechtigte Rentenanwartschaften gutgeschrieben (Zuschlag an Entgeltpunkten), aus denen Wartezeitmonate gebildet werden können (§ 52).
Die Zu- bzw. Abschläge an Entgeltpunkten (Ost) haben keine Einfluss auf die Bewertung rentenrechtlicher Zeiten (vgl. §§ 71, 263a), wohl aber auf die Summe aller Entgeltpunkte (Ost) (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. §§ 254d, 263a) und damit auf die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die Ermittlung der Monatsrente.
Rz. 6
Zum Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) aus Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung vgl. § 265a Abs. 2 i. d. F. bis zum 31.8.2009.
Rz. 7
Normzweck der Regelung – wie auch bei § 76 – ist es, die Entgeltpunkte dem Versicherungskonto zuzuordnen, zu dem das Familiengericht nach durchgeführtem Versorgungsausgleich in Bezug auf Anrechte, die im Beitrittsgebiet erworben worden sind, infolge der Scheidung einer Ehe die Entgeltpunkte zugewiesen hat (vgl. auch BT-Drs. 12/405 S. 129).
Rz. 8
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 264a erfassen. Die GRA der DRV zu § 264a hat den Stand 26.11.2015 (i. d. F. des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs – VAStrRefG v. 3.4.2009 in Kraft getreten am 1.9.2009) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0264a.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).