2.1.1.1 Höherversicherung
Rz. 7
Als staatliche Zusatzversorgung hatten Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit, zusätzlich eine Höherversicherung abzuschließen. Diese erfolgt auf freiwilliger Basis. Beiträge wurden neben den Pflichtbeiträgen gezahlt. Höherversicherungsbeiträge konnten frühestens ab 1.6.1949 gezahlt werden und zwar auf der Grundlage des Gesetzes über die Höherversicherung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten v. 14.3.1951 (BGBl. I S. 188); vgl. GRA der DRV zu § 269 SGB VI, Stand: 18.6.2015, Anm. 2, mit der Darstellung auch der bundeslandspezifischen Höherversicherung in Berlin und im Saarland.
Rz. 8
Die Möglichkeit zur Höherversicherung endete mit dem Stichtag 31.12.1997. § 280 – Höherversicherung für Zeiten vor 1998 – regelt, dass Beiträge für Zeiten vor 1998 zur Höherversicherung gezahlt sind, wenn sie als solche bezeichnet sind. Bis zu diesem Tag bestand für Versicherungsnehmer der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit, sich durch die Zahlung zusätzlicher Beiträge eine Höherversicherung zu verschaffen.
Rz. 8a
Die Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Art. 1 Nr. 72 RRG 1999 ist verfassungsrechtlich zulässig und stellt keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG dar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.2.2007, 1 BvR 836/01; vgl. bereits auch LSG Berlin, Urteil v. 26.11.1997, L 6 An 83/96).
2.1.1.2 Höherversicherungsbeiträge
Rz. 9
Beiträge der Höherversicherung nach Satz 1, 1. Var. wirken sich rentensteigernd aus.
Rz. 10
Beiträge sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet wurden (§ 280). Darüber hinaus gelten freiwillige Beiträge neben einer Nachversicherung als Höherversicherungsbeiträge (§ 281). Der Gesetzgeber wies insoweit darauf hin, dass die Beiträge der Höherversicherung ab 1992 nur noch eingeschränkt gezahlt werden können (BT-Drs. 11/4124 S. 202).
2.1.1.3 Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
Rz. 11
Rentenerhöhend wirken sich neben den Beiträgen zur Höherversicherung nach Satz 1, 2. Var. auch die Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 aus. Dies sind Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1.1.1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.1.1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.
Rz. 12
Die Regelung stellt sicher, dass Beiträge zur freiwilligen Versicherung für Zeiten nach dem 31.12.1947, die in einer Höhe unterhalb der Mindestbeiträge einer Pflichtversicherung gezahlt worden sind, wie Höherversicherungsbeiträge zu Steigerungsbeträgen führen. Diese Zeiten sind nicht als Beitragszeiten zu berücksichtigen (BT-Drs. 12/405 S. 129).
Rz. 13
Die Einbeziehung von Beiträgen nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bezieht sich daher auf freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet nach der Verordnung v. 28.1.1947, die in der Zeit vom 1.1.1962 bis 31.12.1990 in Höhe von 3,00, 6,00, 9,00 oder 12,00 Mark gezahlt worden sind (GRA der DRV zu § 269 SGB VI, Stand: 18.6.2015, Anm.2.2; vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 27.1.1999, B 4 RA 7/98 R). Für alle anderen Beiträge nach der VO v. 28.1.1947 gilt § 256a.
2.1.1.4 Steigerungsbeträge – Voraussetzungen
Rz. 14
Die zusätzliche Absicherung bestand bzw. besteht nach Abs. 1 Satz 1 in dem sog. Steigerungsbetrag, der die spätere Rente durch eine Zusatzleistung erhöht. Die Steigerungsbeträge werden zusätzlich zu einer Rente aus Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Grundbeiträgen erbracht.
Rz. 15
Voraussetzung für Steigerungsbetrag ist insoweit, dass überhaupt ein Rentenanspruch nach dem SGB VI besteht (vgl. BSG, Urteil v. 14.5.2003, B 4 RA 55/02 R; so bereits ausdrücklich die Vorinstanz, vgl. Sächs. LSG, Urteil v. 14.8.2002, L 4 RA 93/01). Notwendig, aber auch ausreichend ist daher, dass der Rentenanspruch dem Grunde nach besteht (Stammrecht). Die Steigerungsbeiträge sind daher selbst dann durch die DRV Bund zu zahlen, wenn ein Zahlungsanspruch z. B. auf die große Witwenrente wegen einer Einkommensanrechnung nach § 97 auf Null herabgesetzt wäre (so i.E. BFH, Urteil v. 19.5.2021, X R 20/19, Rz. 66). Besteht daher z. B. mangels Wartezeit ein Rentenanspruch nicht, kommt allenfalls eine Beitragserstattung nach § 210, nicht aber eine Kapitalabfindung in Betracht (zutreffend GRA der DRV zu § 269 SGB VI, Stand: 18.6.2015, Anm. 4).
Rz. 15a
Zwingend ist weiter, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit ab 1.1.1992 nach dem SGB VI geleistet wird. Für eine nach dem RÜG gezahlte Rente, die auf einen Rechtszustand bis zum 31.12.1991 abstellt, sind, abweichend von den für alle Berechtigten ab 1.1.1992 nach dem SGB VI bestehenden Rechtsgrundlagen, Steigerungsbeträge für Höherversicherungsbeiträge, die erst im Jahr 1997 für einen Zeitraum im Jahr 1996 gezahlt worden sind, nicht zu berücksichtigen (Sächs. LSG, Urteil v. 14.8.2002, L 4 RA 93/01).
Rz. 16
Die Vorschrift regelt insoweit entsprechend dem bis 31.12.1991 geltenden Recht die Leistung von Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung; das entsprach dem geltenden Recht aus den Vorgängervorschriften d...