Rz. 11
Eine freiwillige Versicherung ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung seit dem 1.1.1968 grundsätzlich nicht mehr zulässig (Art. 1 § 3 Nr. 5 des Finanzänderungsgesetzes 1967 v. 21.12.1967, BGBl. I S. 1259). Abweichend von diesem Grundsatz bestimmt § 273 Abs. 2, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Durchführung einer freiwilligen Versicherung gleichwohl zuständig ist, wenn Versicherte bis zum 31.12.1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder bis zum 31.12.1967 von dem Recht der freiwilligen Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben. Der Regelungsinhalt des § 273 Abs. 2 entspricht der bis zum 31.12.1991 in Art. 2 § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 KnVNG enthaltenen Möglichkeit der Fortsetzung der freiwilligen Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Rz. 12
a) Selbstversicherung
Die Möglichkeit der Selbstversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze (ArVNG, AnVNG, KnVNG) am 1.1.1957 grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Rz. 13
Hatte ein Versicherter allerdings bereits vor dem 1.1.1956 mindestens einen Beitrag zur Selbstversicherung wirksam gezahlt, konnte er die Versicherung in diesem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung aus Besitzschutzgründen fortsetzen. Eine entsprechende Regelung war für die knappschaftliche Rentenversicherung in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht in Art. 2 § 3 Abs. 1 KnVNG enthalten. Seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 setzt § 273 Abs. 2 Nr. 1 aus Gründen des Vertrauensschutzes die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung mit den sich daraus ergebenden beitrags- und leistungsrechtlichen Konsequenzen (höherer Beitragssatz der knRV gemäß § 158 Abs. 3, höherer Rentenartfaktor gemäß § 82 bei Berechnung der Monatsrente) fort.
Rz. 14
Die Selbstversicherung war gemäß § 33 RKG a. F. Versicherten bis zum vollendeten 40. Lebensjahr möglich, sofern diese deutsche Staatsangehörige (Art. 116 GG) waren. Außerdem durften sie nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Das Recht der Selbstversicherung war weder von beitragsrechtlichen Voraussetzungen abhängig, noch davon, wo der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt genommen hatte. Selbst ein im Ausland lebender Versicherter konnte somit wirksam Beiträge zum Zwecke der Selbstversicherung zahlen.
Rz. 15
Hatte ein Versicherter die Selbstversicherung erst nach dem 31.12.1955 begonnen, bestand auf Antrag die Möglichkeit der Beitragserstattung in Höhe der tatsächlich zur Selbstversicherung gezahlten Beiträge (Art. 2 § 3 Abs. 2 KnVNG). Antrags- oder Verjährungsfristen gelten hierbei nicht. Wurde ein Erstattungsantrag nicht gestellt, gelten die Beiträge zur Selbstversicherung als wirksam gezahlte freiwillige Beiträge. Die Möglichkeit, über den 31.12.1956 hinaus die freiwillige Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung fortzusetzen, besteht für diesen Personenkreis allerdings nicht.
Rz. 16
b) Freiwillige Weiterversicherung
In der knappschaftlichen Rentenversicherung konnten sich Beschäftigte knappschaftlicher bzw. knappschaftlich versicherter Betriebe, die nicht als Arbeitnehmer galten (z. B. Angestellte, die mit ihrem Jahresarbeitsverdienst über der bis zum 31.12.1967 in der knappschaftlichen Rentenversicherung maßgebenden Jahresarbeitsverdienstgrenze/Versicherungsungspflichtgrenze lagen) und daher nicht versicherungspflichtig waren, freiwillig weiterversichern. Voraussetzung für eine freiwillige Weiterversicherung war, dass die Beschäftigten eine Vorversicherungszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nachweisen konnten und während dieser Zeit 60 Kalendermonate mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellten Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) verrichtet hatten oder dass für sie für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden waren (§ 33 Abs. 1 RKG a. F.). Diese Regelung galt bis zum 31.12.1967.
Rz. 17
Die freiwillige Weiterversicherung war demnach grundsätzlich nur Personen gestattet, die noch in einem knappschaftlichen oder knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt waren. Eine Ausnahme hiervon bildete die Übergangsregelung des Art. 2 § 1 Abs. 2 KnVNG. Danach konnten sich auch Personen in der knappschaftlichen Rentenversicherung freiwillig weiterversichern, die vor dem 1.1.1968 durch die Zahlung mindestens eines Beitrags von dem Recht zur Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht hatten.
Rz. 18
Im Übrigen ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung nicht mehr zulässig. Personen, die zuletzt knappschaftlich versichert waren und im Anschluss daran freiwillig Beiträge zahlen möchten, können diese ausschließlich zur allgemeinen...