Die Vorschrift wurde durch das Beitragssatzsicherungsgesetz v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) mit Wirkung zum 1.1.2003 eingefügt. Sie wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben. Die bisherige Regelung (Beitragsbemessungsgrenzen für 2003/Ausgangswert für 2004) ist durch Zeitablauf entbehrlich geworden.

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