2.1 Beitragspflicht des Arbeitgebers (Abs. 1 und 1a)
Rz. 7
Nach Abs. 1 Satz 1 ist bei Beschäftigten im Gewerbebetrieb Voraussetzung für das Bestehen der Beitragspflicht des Arbeitgebers das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung über den 31.12.2012 hinaus, d. h. es muss ein Anspruch (sog. Entstehungsprinzip) auf ein monatliches Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) von allein oder nach Zusammenrechnung gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV nicht regelmäßig über 400,00 EUR fortbestehen. Nach § 230 Abs. 8 SGB VI bleiben diese Beschäftigten versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung nach der bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage vorliegen.
Rz. 8
Rechtsfolge ist die über den 31.12.2012 hinaus fortbestehende Beitragspflicht des Arbeitgebers, der einen Beitragsanteil i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts trägt, das beitragspflichtig wäre, wenn der Beschäftigte versicherungspflichtig wäre. Arbeitgeber ist derjenige, dem der Anspruch auf die von dem Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 KR 10/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.11.2013, L 8 R 253/13).
Rz. 9
Abs. 1 Satz 2 enthält eine entsprechende Regelung in Bezug auf Beschäftigte im Privathaushalt nach § 8 a Satz 1 SGB IV mit dem Unterschied zu Satz 1, dass der Beitragsanteil des Arbeitgebers 5 % beträgt.
Rz. 10
Abs. 1a ordnet in Folge der Änderungen der §§ 5 Abs. 4 Nr. 1, 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zum 1.1.2017 für den Personenkreis der Beschäftigten, die nach § 230 Abs. 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin versicherungsfrei sind, die Beitragspflicht des Arbeitgebers entsprechend § 172 Abs. 1 an (s. im Übrigen die Kommentierungen zu §§ 172 Abs. 1, 230 Abs. 9).
Mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz erfolgte eine redaktionelle Berichtigung des Abs. 1a. Mit Wirkung zum 22.7.2017 wurde der Verweis auf den gesamten § 172 (und nicht nur dessen Abs. 1) erstreckt.
Rz. 11
In jedem Fall trägt der Beschäftigte selbst keinen Beitragsanteil.
2.2 Beitragseinzug (Abs. 2)
Rz. 12
Abs. 2 regelt die entsprechende Geltung der Vorschriften zu Meldepflichten des Arbeitgebers und dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Dritter Abschnitt des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches, §§ 28a ff. SGB IV) und der Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 8, Abs. 2 und 4 SGB IV.
Zuständige Einzugsstelle ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 28 i Satz 5 SGB IV).
Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Beitragspflicht können sowohl seitens der Einzugsstelle (§ 28 h SGB IV) als auch im Verfahren der Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV), nicht jedoch im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a SGB IV geklärt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.12.2013, L 8 R 683/13).