Rz. 4
§ 28 befasst sich ausschließlich mit Leistungen des Rentenversicherungsträgers, die ergänzend zu dessen eigentlichen Hauptleistungen anfallen. Allerdings führt § 28 (mit Ausnahme des Übergangsgeldes) diese Leistungen nicht selbst im Einzelnen auf, sondern verweist gezielt auf das Leistungsspektrum nach dem SGB IX.
Dem Grunde nach ist eine drohende oder eingetretene Behinderung Voraussetzung dafür, dass die Vorschriften des SGB IX angewandt werden können. Weil die Anspruchsvoraussetzungen durch die trägerspezifischen Vorschriften des SGB VI (hier: §§ 20, 21 und 28 SGB VI) vorgegeben werden – nämlich die Teilnahme an der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben –, ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Versicherte die Voraussetzungen des § 2 SGB IX (drohende oder eingetretene Behinderung für die Dauer von mindestens 6 Monaten) erfüllt (vgl. auch Komm. zu § 7 SGB IX).
Die ergänzenden Leistungen des Rentenversicherungsträgers kommen nur im Zusammenhang mit den folgenden, zulasten des Rentenversicherungsträgers durchgeführten Hauptleistungen in Betracht:
Rz. 5
Die ergänzenden Leistungen i. S. d. § 28 sind Rechtsanspruchsleistungen. Der Rentenversicherungsträger hat somit keine Möglichkeit, durch die Ausübung des Ermessens über das Bestehen eines Anspruchs auf ergänzende Leistungen als solches sowie über die Höhe und Dauer zu entscheiden, sofern sich aus dem spezifischen Recht nichts Abweichendes ergibt.
Rz. 6
Die in § 28 aufgeführte Aufzählung der ergänzenden Leistungen ist abschließend. Danach kommen zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung nur folgende ergänzende Leistungen in Betracht:
Beiträge (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX):
Im Rahmen der ergänzenden Leistungen des § 28 hat der Rentenversicherungsträger
- Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 192 Abs. 1 Nr. 3, § 223, § 235 Abs. 2, §§ 241, 242 sowie 251 Abs. 1 und § 252 SGB V),
- Beiträge zur Pflegeversicherung (insbesondere § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 3, § 49 Abs. 2, § 57 Abs. 1 und Abs. 4, § 55 Abs. 1 und 3, § 54 Abs. 2, § 59 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5, § 60 Abs. 1, 3 und 5 SGB XI),
- fiktive Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (insbesondere § 3 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, §§ 158, 160, § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 166 Abs. 1 Nr. 2, § 176 Abs. 3 SGB VI),
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (insbesondere § 26 Abs. 2 Nr. 1, § 341 Abs. 1 und 2, § 345 Satz 1 Nr. 5, § 347 Nr. 5 Buchst. a, § 349 Abs. 3 und 5 SGB III).
zu zahlen.
Die Beiträge zur Unfallversicherung (im Umlageverfahren) werden durch den Verweis in § 28 auf § 64 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX ebenfalls als ergänzende Leistungen aufgezählt. Die Versicherungspflicht und damit auch die Beitragspflicht zur Unfallversicherung begründet sich lediglich durch die Teilnahme des Rehabilitanden an einer voll- bzw. teilstationären Teilhabeleistung; die Zahlung von Übergangsgeld ist damit nicht Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht zur Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a, b und d, § 136 Abs. 3 Nr. 2 und §§ 150 ff. SGB VII).
Beitragszuschüsse für die in § 258 SGB V genannten Übergangsgeldbezieher (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX):
Die Bezieher von Übergangsgeld können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen, wenn sie bei einem Versicherungsunternehmen (i. S. d. § 257 Abs. 2a SGB V) privat krankenversichert sind. Sie sind dann während des Übergangsgeldbezuges weiterhin privat krankenversichert.
Diese privat krankenversicherten Übergangsgeldbezieher erhalten vom Rentenversicherungsträger während des Bezuges von Übergangsgeld einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Hier ist der tatsächliche Bezug von Übergangsgeld erforderlich, lediglich ein Anspruch allein reicht nicht aus.
Da der Rentenversicherungsträger bei Zahlung des Übergangsgeldes für gesetzlich Krankenversicherte die Beiträge allein zu tragen hätte, ist der Beitragszuschuss hier nicht auf die Hälfte des Beitrages, die bei gesetzlich Krankenversicherten zu zahlen wäre, begrenzt. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Krankenvers...