0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 102 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) zum 1.1.1992 in Kraft. Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurden durch Art. 1 AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) dem Abs. 3 die Sätze 3 und 4 angefügt. Die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) brachte eine redaktionelle Änderung in Abs. 3 Satz 3.
Durch Art. 3 Nr. 32 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden in Abs. 1 Nr. 3 die Worte "ausgleichsberechtigte Ehegatten" durch das Wort "Ausgleichsberechtigten" ersetzt und in Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort "Ehezeit" die Worte "oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt. Die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) führte mit Wirkung zum 8.11.2006 zur redaktionellen Änderung von Abs. 3 Satz 3.
§ 281a Abs. 2 Satz 1 wurde durch Art 1 Nr. 75 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.5.2007 geändert. Es wurde der Halbsatz "soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Abs. 1)" angefügt. Des Weiteren wurden in Abs. 2 die Sätze 3 und 4 angefügt.
Durch Art. 4 Nr. 16 Buchst. a und b des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) wurde mit Wirkung zum 1.9.2009 in Abs. 1 die Nr. 2 aufhoben und die bisherige Nr. 3 zur Nr. 2, in Abs. 2 wurden Satz 3 und 4 aufgehoben.
Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde durch Art. 4 Nr. 24 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches SGB und anderer Gesetze (4. SGB IV-ÄndG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) in Abs. 4 die Angabe "4 und 5" durch "4, 5, und 7" ersetzt.
In Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 das Wort "vorläufigen" gestrichen durch Art. 6 Nr. 22 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1220).
§ 281a wird mit Wirkung zum 1.7.2024 durch Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz – RÜ-AbschlG) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) aufgehoben.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die als Übergangsvorschrift konzipierte Vorschrift ist Sonderregelung zu § 187 Abs. 1 bis 3. Sie gilt nur für einen im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) durchgeführten Versorgungsausgleich und trägt den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung. Sie führt zu einer Anpassung des Beitragsaufwands an das dortige Einkommensniveau. Ein Entgeltpunkt (Ost) erfordert danach einen geringeren Beitragsaufwand als ein Entgeltpunkt nach § 187.
Die Aufhebung der Norm zum 1.7.2024 ist eine Folgeänderung zur Angleichung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2024.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
In Anlehnung an § 187 Abs. 1 bestimmt § 281a in Abs. 1 die Fallgruppen, die bei einer Scheidung einer Ehe oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft im Rahmen eines im Beitrittsgebiet durchgeführten Versorgungsausgleichs zur Beitragszahlung berechtigen. Abs. 2 und 3 bestimmen, wie die Beiträge zu berechnen sind. Abs. 4 regelt die Anwendbarkeit von § 187 Abs. 4 und 5 und 7 auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.
2.1 Voraussetzungen für die Zahlung von Beiträgen
Rz. 4
Die Beitragszahlung in allen Fallgruppen nach Abs. 1 setzt voraus, dass das Familiengericht rechtskräftig und wirksam über den Versorgungsausgleich entschieden hat (§ 53g Abs. 1 FGG, § 629d ZPO).
Rz. 5
Nach Abs. 1 Nr. 1 hat der Ausgleichspflichtige das Recht, seine durch den Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) geminderten angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung teilweise oder ganz wieder aufzufüllen. Nach der bis zum 31.8.2009 gelten Rechtslage trat der Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemäß § 264a durch die Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587b Abs. 1 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG) auf den anderen Ehegatten oder Lebenspartner im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht ein. Ab dem 1.9.2009 werden die mit Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) belegten Zeiten getrennt bewertet. Während § 187 Abs. 1 die Möglichkeit vorsieht, bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten übertragene Rentenanwartschaften wieder aufzufüllen, regelt Abs. 1 Nr. 1 diese Möglichkeit für aufzufüllende Entgeltpunkte (Ost).
Rz. 6
Abs. 1 Nr. 2 räumt dem Träger der Versorgungslast die Möglichkeit ein, die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen. Wird durch eine Entscheidung des Familiengerichts im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft begründet, der Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet sind, deren Monatsbeitrag nicht 1 % der bei Ende der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße (Ost) – § 18 Abs. 2 SGB IV – übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast zur Abwendung der Erstattungspflicht Beiträge zu zahlen (§ 225 Abs. 2). ...