Rz. 2
Die Vorschrift räumt in allen 3 Absätzen das Recht auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235) zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1) ein. Sie ermöglicht daher, Beitragszeiten für die Inanspruchnahme einer Regelaltersrente wirksam zu machen, aus denen sonst kein Rentenanspruch entstanden wäre (BT-Drs. 17/2169 S. 9; 17/9340 S. 54).
Rz. 3
Die Einfügung von § 282 Abs. 1 steht im Zusammenhang mit der mit Wirkung zum 11.8.2010 erfolgten Aufhebung des § 7 Abs. 2 a. F. und des § 208. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 a. F. konnten sich Personen, die versicherungsfrei (§§ 5, 230; z. B. Richter, Beamte, Soldaten etc.) oder von der Versicherung befreit (§§ 6, 231, 231a; z. B. aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk etc.) waren, nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten. Mit der Aufhebung jener Vorschrift fiel diese Einschränkung der freiwilligen Versicherung für den genannten Personenkreis fort. Er ist nunmehr in die Lage versetzt, freiwillige Beiträge bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu zahlen. Der Regelung des § 208, die Elternteilen mit anzurechnenden Kindererziehungszeiten (KEZ) ein Nachzahlungsrecht zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit einräumte, bedurfte es daher in dieser Form nicht mehr, sodass diese Norm aufgehoben wurde. Die Regelung des § 208 wurde mit § 282 Abs. 1 als Übergangsregelung fortgeführt. Diese gilt nur für die vor dem 1.1.1955 geborenen Elternteile mit KEZ. Die nach dem 31.12.1954 geborenen Personen mit KEZ, die nach dem bis zum 10.8.2010 geltenden Recht kein Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können sich ab dem 11.8.2010 freiwillig versichern und die allgemeine Wartezeit nunmehr vor Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllen (BT-Drs. 17/2169 S. 9). Mit der Änderung zum 17.11.2016 können auch die Elternteile nachzahlen, deren KEZ bereits mit Bescheid festgestellt waren und die von der Anrechnung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 in der ab dem 1.7.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind. Nachzahlungsberechtigt sind damit Elternteile, die freiwillige Beiträge nach dem 21.7.2009 gezahlt und sich nicht für eine Erstattung nach § 286g entschieden haben sowie Elternteile, die keine freiwilligen Beiträge geleistet haben. Profitieren sollen ältere Versicherte, die nach Aufhebung des Bescheides über die Vormerkung der KEZ die allgemeine Wartezeit nicht mehr durch eine laufende freiwillige Beitragszahlung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllen können (BT-Drs. 18/8487 S. 56).
Rz. 4
Abs. 2 steht im Zusammenhang mit der mit Wirkung ab dem 11.8.2010 erfolgten Aufhebung des § 7 Abs. 2 SGB VI aF und des § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und der damit verbundenen Ausweitung des Rechts zur freiwilligen Versicherung (BT-Drs. 17/2169 S. 9). Personen, die bisher nach den vorgenannten Vorschriften bis zum 10.8.2010 von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen waren, räumt die Vorschrift ein außerordentliches Nachzahlungsrecht zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ein (BT-Drs. 17/2169 S. 9).
Rz. 5
Das Nachzahlungsrecht nach Abs. 3 steht im Zusammenhang mit der Verringerung des militärischen und des zivilen Personals im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr (BT-Drs. 17/9340 S. 1).