2.1 Auswirkungen der Sachleistung im Beitrittsgebiet auf die Beitragserstattung
Rz. 3
Die Inanspruchnahme einer Sachleistung vor dem 1.1.1991 schließt nach § 286d Abs. 1 eine Erstattung von im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) zurückgelegten Zeiten abweichend von der Regelung des § 210 Abs. 5 nicht aus. Nach § 210 Abs. 5 besteht bei einer Sach- oder Geldleistung ein Anspruch nur auf die Erstattung der später gezahlten Beiträge.
2.2 Auswirkungen einer Beitragserstattung bis zum 31.12.1991 auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
Rz. 4
Abweichend von der Verfallswirkung der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 umfasst diese gemäß § 286d Abs. 2 Satz 1 bei einer bis zum 31.12.1991 durchgeführten Beitragserstattung nicht mehr Beitragszeiten, die in den in § 286d Abs. 2 Satz 1 genannten unterschiedlichen Zeiträumen im Beitrittsgebiet ohne Berlin (Ost) und in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind. Diese Beitragszeiten sind wieder aufgelebt. Sie sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, die nach den §§ 254d, 256a und 256b bewertet werden.
Rz. 5
Da die Regelung des § 286d Abs. 2 lediglich ein Ersatz dafür ist, dass nach § 210 Abs. 3 Satz 6 für Zeiten vor der Währungsunion im Beitrittsgebiet gezahlte Beiträge weiterhin von der Erstattung ausgeschlossen sind, kann diese Regelung nicht als eine generelle Beseitigung der Verfallswirkung für aus anderen Gründen nicht erstattungsfähige Beiträge verstanden werden (BSG, a. a. O.).
Rz. 6
Die Sätze 3 und 4 in Abs. 2 räumen dem Versicherten beim Zusammentreffen von wieder aufgelebten Beitragszeiten mit nachgezahlten Beiträgen ein Gestaltungsrecht ein. Nach Satz 3 kann der Versicherte, wenn er für die in Abs. 2 Satz 1 genannten Beitragszeiten Beiträge nachgezahlt hat, beantragen, dass anstelle der wieder aufgelebten Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Der Antrag kann bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über einen Rentenantrag gestellt werden. Danach kann sich ein Antragsrecht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben, wenn der Rentenversicherungsträger den Versicherten auf für ihn günstigere Gestaltungsmöglichkeiten nicht hingewiesen hat (§ 14 SGB I). Stellt der Versicherte diesen Antrag nicht und werden die nachgezahlten Beiträge dann nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten. Einer Erstattung stehen zwischenzeitlich erbrachte Leistungen zur Rehabilitation nicht entgegen; denn § 26 SGB IV findet ebenso wenig Anwendung wie § 210 Abs. 5. Soweit nachgezahlte Beiträge nicht mit wieder aufgelebten Beitragszeiten zeitlich zusammentreffen, sind sie ohne Antragstellung zu berücksichtigen und dementsprechend auch nicht zu erstatten.
Rz. 7
Die durch § 286d Abs. 2 bedingte Besserstellung des von dieser Regelung erfassten Personenkreises gegenüber Personen mit FRG-Zeiten ist verfassungsgemäß (BSG, Urteil v. 13.12.2000, B 5 RJ 42/99 R unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 12.11.1996, 1 BvL 4/88; BVerfG, Urteil v. 28.4.1999, 1 BvL 32/95 u. a.).
2.3 Verjährung von Beitragserstattungsansprüchen
Rz. 8
Die Einfügung der Regelung des Abs. 3 erfolgte im Zusammenhang mit den zum 1.1.2002 neu gestalteten Verjährungsregelungen des BGB. Abs. 3 stellt eine Übergangsregelung zur Anpassung der sozialrechtlichen Verjährungsregelungen an die des BGB dar.
Die Verjährungsregelung in Abs. 3 bestimmt, dass für Ansprüche, die am 31.12.2001 bestanden haben, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB entsprechend gilt. Diese mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügte Regelung steht im Zusammenhang mit der durch Art. 8 Nr. 13 HZvNG zeitgleich erfolgten Aufhebung des § 210 Abs. 2 Satz 2, wonach die Verjährungsfrist des § 45 SGB I für Erstattungsansprüche nicht galt. Für ab dem 1.1.2002 bestehende Beitragserstattungsansprüche gilt damit die sozialrechtliche Verjährungsfrist von 4 Jahren nach § 45 SGB I. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB verjährten Beitragserstattungsansprüche, die am 31.12.2001 bestanden haben – die bisher erst nach 30 Jahren verjährten –, nach § 210 SGB VI am 1.1.2006. Endete die Frist von 30 Jahren allerdings bereits vor dem 1.1.2006, verjährte der Anspruch bereits nach Ende dieser Frist.
Rz. 9
Von dem Ausschluss von der Beitragserstattung nach Abs. 4 sind Versicherte betroffen, die zwischen dem 19.10.1972 und dem 31.12.1991 einen freiwilligen Beitrag geleistet hatten und erst nach dem 31.12.1991 z. B. Beamte auf Lebenszeit geworden sind oder unbefristet von der Versicherungspflicht befreit wurden und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Für sie ist die Beitragserstattung nur nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 möglich.