Rz. 4
Abweichend von der Verfallswirkung der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 umfasst diese gemäß § 286d Abs. 2 Satz 1 bei einer bis zum 31.12.1991 durchgeführten Beitragserstattung nicht mehr Beitragszeiten, die in den in § 286d Abs. 2 Satz 1 genannten unterschiedlichen Zeiträumen im Beitrittsgebiet ohne Berlin (Ost) und in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind. Diese Beitragszeiten sind wieder aufgelebt. Sie sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, die nach den §§ 254d, 256a und 256b bewertet werden.
Rz. 5
Da die Regelung des § 286d Abs. 2 lediglich ein Ersatz dafür ist, dass nach § 210 Abs. 3 Satz 6 für Zeiten vor der Währungsunion im Beitrittsgebiet gezahlte Beiträge weiterhin von der Erstattung ausgeschlossen sind, kann diese Regelung nicht als eine generelle Beseitigung der Verfallswirkung für aus anderen Gründen nicht erstattungsfähige Beiträge verstanden werden (BSG, a. a. O.).
Rz. 6
Die Sätze 3 und 4 in Abs. 2 räumen dem Versicherten beim Zusammentreffen von wieder aufgelebten Beitragszeiten mit nachgezahlten Beiträgen ein Gestaltungsrecht ein. Nach Satz 3 kann der Versicherte, wenn er für die in Abs. 2 Satz 1 genannten Beitragszeiten Beiträge nachgezahlt hat, beantragen, dass anstelle der wieder aufgelebten Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Der Antrag kann bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über einen Rentenantrag gestellt werden. Danach kann sich ein Antragsrecht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben, wenn der Rentenversicherungsträger den Versicherten auf für ihn günstigere Gestaltungsmöglichkeiten nicht hingewiesen hat (§ 14 SGB I). Stellt der Versicherte diesen Antrag nicht und werden die nachgezahlten Beiträge dann nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten. Einer Erstattung stehen zwischenzeitlich erbrachte Leistungen zur Rehabilitation nicht entgegen; denn § 26 SGB IV findet ebenso wenig Anwendung wie § 210 Abs. 5. Soweit nachgezahlte Beiträge nicht mit wieder aufgelebten Beitragszeiten zeitlich zusammentreffen, sind sie ohne Antragstellung zu berücksichtigen und dementsprechend auch nicht zu erstatten.
Rz. 7
Die durch § 286d Abs. 2 bedingte Besserstellung des von dieser Regelung erfassten Personenkreises gegenüber Personen mit FRG-Zeiten ist verfassungsgemäß (BSG, Urteil v. 13.12.2000, B 5 RJ 42/99 R unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 12.11.1996, 1 BvL 4/88; BVerfG, Urteil v. 28.4.1999, 1 BvL 32/95 u. a.).