2.1 Erstattungen im Beitrittsgebiet
Rz. 3
Gemäß § 287d Abs. 1 erstattet der Bund den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen. Die mit dieser Regelung fortgeführten Erstattungsregelungen des Einigungsvertrages betrafen neben Kriegsbeschädigtenrenten Sozialzuschläge, Mehraufwendungen der Rentenversicherung wegen der Überführung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung, Pflege-, Blinden- und Sonderpflegegeld, Ehrenpensionen für Verfolgte sowie Opfer des Faschismus und deren Hinterbliebene (vgl. Anl. 1 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt II Nr. 1, Anl. II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchst. B und Nr. 8, Anl. I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 5 und 9 des Einigungsvertrags).
Rz. 4
Kriegsbeschädigtenrenten werden zwar ab 1.1.1992 nicht mehr gezahlt, ihre Nennung im Abs. 1 war jedoch erforderlich, um dem Bundesversicherungsamt eine rechtliche Basis für evtl. Abrechnungen im Jahre 1992 zu schaffen (BT-Drs. 12/405 S. 133).
Rz. 5
Zu den weiteren Sonderleistungen i.S.d. Abs. 1 gehören Pflege-, Blinden- und Sonderpflegegeld, die die Rentenversicherung allerdings ebenfalls längstens bis zum 31.12.1991 zu zahlen hatte. Nicht (mehr) von § 287d erfasst werden hingegen Aufwendungen aus der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR nach dem AAÜG. Deren Erstattung richtet sich vielmehr nach § 15 AAÜG. Entsprechendes gilt für Sozialzuschläge, deren Erstattung in Art. 40 § 3 RÜG geregelt ist, und Ehrenpensionen, für die das Entschädigungsrentengesetz v. 22.4.1992 ebenfalls eine eigenständige Erstattungsregelung enthält.
Rz. 6
Erstattungsberechtigt sind die Träger der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet. Dies sind nach Sinn und Zweck des § 287d diejenigen Träger, die die in Abs. 1 genannten Aufwendungen auf der Grundlage der Erstattungsregelungen im Beitrittsgebiet geleistet haben (ebenso Diel, in: Hauck/Haines, § 287d Rz. 16).
Rz. 7
Das Nähere zu Abs. 1 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung bestimmen (vgl. § 292 Abs. 1). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber bislang allerdings keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. die Komm. zu § 292).
2.2 Verteilung des Erstattungsbetrages
Rz. 8
Entsprechend der im Einigungsvertrag enthaltenen Regelung sieht Abs. 2 vor, dass das Bundesversicherungsamt den Erstattungsbetrag für die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen auf die Träger der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet verteilt. Für die Verteilung der Erstattungsbeträge zwischen den einzelnen Trägern der allgemeinen Rentenversicherung gilt § 219 Abs. 1 (vgl. § 287d Abs. 2 Satz 2).
2.3 Abgeschlossene Erstattungsverfahren
Rz. 9
§ 179 Abs. 1 regelt im Wege eines Forderungsübergangs, dass in den Fällen, in denen der von einer Drittschädigung betroffene Geschädigte nur noch in einer Einrichtung für Behinderte beruflich tätig sein kann, die nach § 179 Abs. 1 vom Bund und dem Kostenträger der Behinderteneinrichtung erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Schädiger geltend gemacht werden können (BT-Drs. 14/4375). § 287d Abs. 3 bestimmt insoweit, dass dieser Forderungsübergang nur dann greift, wenn das Erstattungsverfahren am 1.1.2001 noch nicht abgeschlossen war und – kumulativ – das Schadensereignis nach dem 30.6.1983 eingetreten ist.