0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 293 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft. Durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde die Vorschrift um Abs. 2 ergänzt. Mit dieser Ergänzung wurde der Regelungsinhalt auf die Vermögensanlagen aller Rentenversicherungsträger ausgedehnt; bis zum 31.12.1995 betraf sie nur das Rücklagevermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (damals: Bundesknappschaft) bezogen auf die knappschaftliche Rentenversicherung.
Die Abs. 3 und 4 wurden durch Art. 1 Nr. 37 des WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung zum 28.9.1996 angefügt. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde die Vorschrift durch Art. 85 Abs. 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) an die Organisationsstrukturreform angepasst. Durch Art. 259 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert, indem die Worte "Gesundheit und soziale Sicherung" durch "Arbeit und Soziales" ersetzt wurden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Abs. 1 ergänzt die §§ 153, 215. Die Vorschrift regelt den Umgang der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Rücklagevermögen, das am 1.1.1992 vorhanden ist (Satz 1). Sie soll sicherstellen, dass die Auflösung des Rücklagevermögens in wirtschaftlich sinnvoller Weise erfolgt. Satz 2 stellt klar, dass Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Einnahmen i.S.d. § 153 Abs. 2 sind.
Abs. 2 betrifft den Erhalt am 31.12.1991 vorhandener Wohnungsanteile der Träger der allgemeinen Rentenversicherung. Praktische Bedeutung kommt ihm jedoch nur noch für die Regionalträger zu.
Abs. 3 regelt die Auflösung von Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Bund und Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
In Abs. 4 sind Informationspflichten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Zusammenhang mit den in Abs. 3 festgelegten Pflichten sowie Rechte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchsetzung dieser Pflichten geregelt.
Abs. 2 bis 4 dienen der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Rentenversicherungsträger. Abs. 3 und 4 haben allerdings praktisch kaum noch Bedeutung, nachdem die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; heute Deutsche Rentenversicherung Bund) im Jahr 2004 ihre Beteiligung an der GAGFAH, eines ihrer wichtigsten Beteiligungsvermögen, veräußert hat.
2 Rechtspraxis
2.1 Rücklagevermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Auflösung der am 1.1.1992 vorhandenen Rücklagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen erfolgten darf. Die Regelung war erforderlich, weil der Bund seit Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 gemäß § 215 den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und Ausgaben trägt (sog. Defizithaftung des Bundes), so dass es der Bildung einer Rücklage oder Schwankungsreserve für den Bereich der Rentenversicherung durch die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht mehr bedarf.
2.2 Anteile der Träger der allgemeinen Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen
Rz. 4
Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung halten in unterschiedlichem Umfang Anteile an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist, und die nicht zum Verwaltungsvermögen der Rentenversicherungsträger gehören. Abs. 2 bestimmt, dass die vorgenannten Beteiligungen in dem Umfang, in dem sie am 31.12.1991 bestanden haben, gehalten werden können. Damit wird dem Anliegen des Bundesrechnungshofs Rechnung getragen, für die vor dem Inkrafttreten des SGB VI bestehenden Beteiligungen von Rentenversicherungsträgern eine klare Rechtsgrundlage zu schaffen. Die Regelung des Abs. 2 wurde mit dem Mieterschutz begründet (BT-Drs. 13/3150).
Rz. 5
Seit der Einfügung des Abs. 3 durch das WFG mit Wirkung zum 28.9.1996 betrifft der Regelungsinhalt des Abs. 2 nicht mehr sämtliche Träger der allgemeinen Rentenversicherung i.S.d. § 125, sondern nur noch die regionalen Träger der Rentenversicherung. Vermögensbeteiligungen i.S.v. Abs. 2, die nach dem 31.12.1991 erworben wurden, sind im Umkehrschluss der Vorschrift aufzulösen.
2.3 Auflösung von Anlage- und Beteiligungsvermögen
Rz. 6
Abs. 3 verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund, ihr nicht liquides Anlagevermögen und ihr liquides Beteiligungsvermögen "unbeschadet von Abs. 2", also auch die Anteile an den in Abs. 2 genannten Einrichtungen im Wohnungsbau, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit aufzulösen. Zum nicht liquiden Anlagevermögen gehören die nicht liquiden Teile der Schwankungsreserve – jetzt Nachhaltigkeitsrücklage – (§§ 216, 217) und die nicht liquiden Teile des Verwaltungsvermögens der Deutschen Rentenversicherung Bund (BT-Drs. 13/4610). Liquides Beteiligungsvermögen sind Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen, die i.S.d. § 217 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 zur Verfügung stehen.
Rz. 7
Durch die Verpflichtung zur Auflösung der vorgenann...