Rz. 5
Die Geburt des Kindes muss grundsätzlich im Bundesgebiet nach dem Stand vom 3.10.1990 erfolgt sein. Das bedeutet, dass auch Geburten im Gebiet der ehemaligen DDR oder im französisch verwalteten Saarland zu berücksichtigen sind. Die unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiffe gelten ebenfalls als inländisches Staatsgebiet.
2.2.1 Geburt im "Gebiet der Bundesrepublik Deutschland"
Rz. 6
Zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zählen ohne zeitliche Beschränkung alle Gebiete, die nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten zur Bundesrepublik Deutschland gehören.
(1) Geburt am 2.11.1932 in München
(2) Geburt am 1.2.1946 in Saarbrücken
(3) Geburt am 8.9.1951 in Leipzig
Es können somit auch Geburten berücksichtigt werden
- im Saarland/Saargebiet während der Verwaltung dieses Gebietes durch den Völkerbund und von 1945 bis zum 31.12.1956,
- in der ehemaligen DDR und Berlin (Ost) bis zum 2.10.1990,
- in den in der Zeit vom 23.3.1949 bis zum 31.7.1963 durch die Niederlande verwalteten Gebieten Deutschlands (Elten, Großverhagen, Havert, Hoengen, Hillesberg, Isenbruch, Millen, Mindergangelt, Schalteruch, Stein, Süsterseel, Tüddern, Wehr) und
- in den in der Zeit vom 1.4.1949 bis zum 27.8.1958 durch Belgien verwalteten Gebieten Deutschlands (Aachen- Bildchen, Hemmeres, Leykoul, Losheim, Losheim Graben).
2.2.2 Geburt im "jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze"
Rz. 7
Unter "Reichsversicherungsgesetzen" sind die reichsgesetzlichen Vorschriften über die Rentenversicherung zu verstehen. Hierbei handelt es sich um die
Rentenversicherung der Arbeiter (früher Invalidenversicherung):
- Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung v. 22.6.1889 (RGBI.1889 Nr. 13);
- Invalidenversicherungsgesetz v. 13.7.1899 (RGBl. 1899 Nr. 34);
- Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung v. 19.7.1911 (RGBl. I S. 509) in der jeweiligen Fassung.
Rentenversicherung der Angestellten:
- Versicherungsgesetz für Angestellte v. 20.12.1911 (RGBl. I S. 989);
- Angestelltenversicherungsgesetz v. 28.5.1924 (RGBl. I S. 563) in der jeweiligen Fassung.
Knappschaftliche Rentenversicherung:
- Reichsknappschaftsgesetz v. 23.6.1923 (RGBI. I S. 431) in der jeweiligen Fassung.
Rz. 8
Zu berücksichtigen sind nur Geburten in einem Gebiet, in dem die Rentenversicherungsgesetze im Zeitpunkt der Geburt des Kindes allgemein für die Wohnbevölkerung gegolten haben. Erfasst sind generell alle Gebietsteile des Deutschen Reichs nach dem Stand 31.12.1937, die heute nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehören, bis Kriegsende.
(1) Geburt am 8.9.1931 in Königsberg
(2) Geburt am 27.6.1925 in Stettin
Geburten nach Kriegsende in diesen Gebieten sind nach Abs. 4 zu beurteilen (vgl. Rz. 11).
Rz. 9
Galten die Rentenversicherungsgesetze nur für bestimmte Personen (z. B. während des Zweiten Weltkrieges im Protektorat Böhmen und Mähren, im Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete), handelt es sich nicht um eine Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze. In diesen Fällen kann eine Kindererziehungsleistung nur gewährt werden, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen.
Geburten in Gebieten, die nach dem Ersten Weltkrieg an die Nachbarstaaten des Deutschen Reichs abgetreten wurden, sind nur bis zum Tag vor der Abtretung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Geburten in den ab 1938 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten, vom Zeitpunkt der Einführung der Rentenversicherungsgesetze an. Zu nennen sind hier:
Gebiet |
Geburten |
|
vom |
bis |
Hultschiner Ländchen |
– |
9.1.1920 |
|
1.10.1938 |
Kriegsende |
Sudetenland |
1.10.1938 |
Kriegsende |
Memelgebiet/Memelland |
– |
9.1.1920 |
|
1.5.1939 |
Kriegsende |
Danzig |
- |
9.1.1920 |
|
1.1.1940 |
Kriegsende |
Ost-Oberschlesien ("Polnisch-Oberschlesien") |
– |
14.6.1922 |
Ost-Oberschlesien (ehemals polnische Gebiete, ehemals tschechoslowakische Gebiete) |
1.1.1940 |
Kriegsende |
Westpreußen, Provinz Posen, "Soldauer Zipfel", Niederschlesien |
– |
9.1.1920 |
Reichsgau Wartheland, Reichsgau Westpreußen (später Danzig-Westpreußen) Ostpreußen (nur Suwalki/Sudauen und Zichenau) |
1.1.1942 |
Kriegsende |
Für die o. g. Gebiete sind keine Versicherungslastregelungen zu beachten (vgl. im Übrigen Rz. 14). Die sog. ehemaligen deutschen Schutzgebiete (Kolonien) zählen nicht zum Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze.
2.2.3 Geburt "außerhalb dieser Gebiete"
Rz. 10
Eine Geburt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland und des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze kann zur Leistungsgewährung führen, wenn die Mutter
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der genannten Gebiete hatte und sich nur vorübergehend im Ausland aufhielt (z. B. als Urlauberin) oder
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar im Ausland hatte, im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher jedoch aufgrund eines dort ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses der deutschen Rentenversicherungspflicht unterlag (z. B. im Rahmen der Ausstrahlung) oder versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreit war (z. B. Beschäftigung als beamtetes Botschaftsmitglied). Soweit die Voraussetzungen bei der Mutter nicht vorliegen, reicht es aus, wenn sie beim Ehemann vorgelegen haben. Außerdem reicht es aus, ...