1.4.1 Überblick
Rz. 2c
Zu Nr. 1 (Kindererziehungszeiten) finden sich die zentrale ergänzende Regelung in § 56.
Rz. 2d
Zu Nr. 1a (Pflegeperson) finden sich ergänzende Regelungen im SGB XI; § 44 SGB XI regelt den Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson und bestimmt die Pflegekassen als Beitragsschuldner für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 166 Abs. 2). Hierzu sind die übergangsrechtlichen Regelungen in § 141 Abs. 4 bis 6 SGB XI zu beachten. Außerdem regelt § 196 Abs. 1 eine Auskunftspflicht der Pflegeperson.
Rz. 2e
Zu Nr. 2 (Wehr- und Zivildienstleistende) sind die Regelungen zur Bewertung von Zeiten nach § 70 Abs. 1 einschlägig. Auch ist die Übergangsregelung in § 256 Abs. 3 bzw. die Regelung für Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 256a Abs. 4 zu beachten. § 192 beinhaltet Meldepflichten bei einer Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst.
Rz. 2f
Zu Nr. 2a (Wehrdienstverhältnis besonderer Art) sind die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 1b, 170 Abs. 1 Nr. 1, 173, 178, 192 zu berücksichtigen.
Rz. 2g
Zu Nr. 2b (Übergangsgebührnis) ist § 192b – also die Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen – zu beachten.
Rz. 2h
Zu Nr. 3 (Entgeltersatzleistungsbezieher) ist ebenfalls die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen. Als Übergangsrecht ist weiter § 229a zur Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet einschlägig, soweit die Betroffenen im Beitrittsgebiet am 31.12.1991 aufgrund eines Leistungsbezugs nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 18 Buchst. a SVG-DDR versicherungspflichtig waren. Darüber hinaus bestanden Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 1b.
Rz. 2i
Zu Nr. 4 (Vorruhestandsgeldbezieher) ist ebenfalls die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 3 zu berücksichtigen.
1.4.2 Beitragsrechtliche Regelungen
Rz. 2j
Ergänzung findet die Vorschrift hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen und Beitragstragung in §§ 166, 170 173, 176a, 178, § 276 Abs. 1. Zur Beitragstragung bei Vorruhestandsgeldbeziehern im Beitrittsgebiet ist ergänzend auch § 3 Satz 2 AAÜG i. V. m. § 279c heranzuziehen.