Rz. 25
Satz 1 Nr. 2a ordnet die Versicherungspflicht für Personen an, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art stehen. Nr. 2a soll Nachteile ausgleichen, die durch eine schwerwiegende gesundheitliche Schädigung während eines Auslandseinsatzes entstanden sind. Nach ihrer Dienstzeit treten Betroffene dann in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, für das dann Versicherungspflicht aufgrund vom Bund zu leistender Beiträge besteht. Wehr- und Zivildienstleistende sind daher versicherungspflichtig, wenn sie ihren Dienst ableisten (§ 3 Satz 1 Nr. 2) oder in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) stehen (§ 3 Satz 1 Nr. 2a). Von der Versicherungspflicht werden alle Personen erfasst, die Wehr- oder Zivildienst leisten.
Rz. 26
Ziel und Schutzzweck des am 18.12.2007 in Kraft getretenen Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ist es, einsatzgeschädigten Soldatinnen und Soldaten grundsätzlich die Herstellung der Dienstfähigkeit für die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, für eine Weiterverwendung beim Bund oder für eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben sowie die hierfür erforderliche berufliche Qualifizierung im Soldatenstatus zu ermöglichen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Abschnitt A "Problem und Ziel", BT-Drs. 16/6564 v. 4.10.2007 S. 1). Nr. 2a bewirkt, dass auch diejenigen Wehrdienstleistenden – die sich aufgrund der Auswirkungen eines Einsatzunfalls im Anschluss an ihren Wehrdienst in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden oder nach § 6 Abs. 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in ein solches eingestellt worden sind, weil ihre Einsatzschädigung erst nach Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist –, (weiterhin) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bleiben (BR-Drs. 534/07 S. 37). Damit wird der Versicherungsschutz auch auf diesen Zeitraum erstreckt. Weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 2a ist, dass sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der die betroffene Person nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig war.
Rz. 27
Nr. 2a HS 2 regelt die Fiktion des Beginns des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art; danach gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen, wenn zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als 6 Wochen vergangen sind. Durch die Fiktion des Beginns des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht wird eine Überschneidung mit einer Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr. 2 vermieden (ursprünglich galt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag des Einsatzunfalls begonnen; dies hat der Gesetzgeber durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2053) ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Vermeidung von Überschneidungen korrigiert; vgl. BT-Drs. 19/14425 S. 24). Die Regelung fingiert damit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sinn der Regelung ist es, rentenversicherungsrechtliche Nachteile für einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 102/19 S. 175 und BT-Drs. 19/9491 S. 156). Die Regelung schützt damit insbesondere Soldaten bei kurzzeitig angelegten Wehrdienstarten; hierzu zählt z. B. § 62 SG. Danach sind besondere Auslandsverwendungen grundsätzlich jeweils für höchstens 7 Monate zulässig. Bei solchen kurzzeitig angelegten Wehrdienstarten kann es vorkommen, dass einsatzbedingte gesundheitliche Schädigungen erst nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erkannt werden. Bei einer späteren Einstellung in ein eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründendes Wehrdienstverhältnis besonderer Art kann es zu rentenversicherungsrechtlichen Lücken kommen. Eine Begrenzung des Zeitraums der Fiktion ist erforderlich. Die Begrenzung soll vermeiden, dass in Fällen, in denen die einsatzbedingte gesundheitliche Schädigung erst mehrere Monate oder Jahre nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses festgestellt wird, eine Rentenversicherungspflicht entsprechend lange fingiert wird. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass in dem betreffenden Zeitraum zumeist keine Lücke in der Altersvorsorge besteht, da die betreffenden Personen einer Beschäftigung nachgegangen sind oder andere Leistungen bezogen haben (so die gesetzgeberische Intention; vgl. BT-Drs. 102/19 S. 175, 176 und BT-Drs. 19/9491 S. 156).