Rz. 31
Zum 1.1.2021 (vgl. insoweit Art. 34 Abs. 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG v. 4.8.2019, BGBl. I S. 1147, 1189) wird eine Versicherungspflicht für den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse eingeführt. Sinn der Regelung ist es, der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn Ausdruck zu verleihen. Der ehemalige (ab 1.1.2025 wird der Begriff früherer Soldat Verwendung finden; vgl. Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021, BGBl. I S. 3932; vgl. auch Gesetzesmotive in BR-Drs. 65/21 S. 182, 325 = BT-Drs. 19/27523 S. 158, 277; Zweck der Änderung ist Anpassung und Vereinheitlichung der Begriffe) Soldat auf Zeit soll in das System der Alterssicherung aufgenommen werden, dem er künftig angehören wird. Durch die Einführung des neuen Versicherungspflichttatbestandes wird – neben der Nachversicherung der Zeit als Soldat auf Zeit – auch die Zeit des Bezugs von Übergangsgebührnissen rentenwirksam abgedeckt. Dies trägt auch dazu bei, das Risiko der Altersarmut für diesen Personenkreis zu verringern (vgl. BT-Drs. 102/19 S. 176 und BT-Drs. 19/9491 S. 157, der insoweit auch auf die bisherige Möglichkeit der Nachversicherung der Dienstzeit des Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung verweist, sofern keine Aufschubgründe nach § 184 Abs. 2 gegeben sind).
Rz. 31a
Mit dem 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurden mit Wirkung zum 1.1.2023 in § 3 Satz 1 Nr. 2b die Wörter "es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,"angefügt. Mit der Neuregelung zum 1.1.2023 wird erreicht, dass der Bezug von Übergangsgebührnissen dann nicht zur Versicherungspflicht führt, wenn für die vorangehenden Zeiten als Soldat auf Zeit eine Nachversicherung in der berufsständischen Versorgung erfolgt. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Nachversicherung. Sofern diese erst im Verlauf des Bezugs von Übergangsgebührnissen erfolgt, ist der Bezug von Übergangsgebührnissen ab der Durchführung der Nachversicherung in der berufsständischen Versorgung zu versichern und sind vom Bundesministerium der Verteidigung Beiträge an die berufsständische Versorgung zu zahlen. Für die davor liegende Zeit ist das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezugs von Übergangsgebührnissen rückabzuwickeln, d. h. die bisher für den Bezug der Übergangsgebührnisse gezahlten Beiträge sind von der Rentenversicherung nach den allgemeinen Vorschriften als zu Unrecht gezahlte Beiträge im Wege der Aufrechnung dem Bundesministerium der Verteidigung zu erstatten (BR-Drs. 422/22 S. 108 = BT-Drs. 20/3900 S. 97).