Rz. 49
Satz Nr. 3a begründet einen Pflichtversicherungstatbestand für Organ- und Gewebespender. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Rentenversicherungspflicht von Spendern von Organen und Geweben auch dann besteht, wenn der Empfänger privat krankenversichert ist. In diesen Fällen erhalten die Spender von dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Empfängers Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen) im Zusammenhang mit einer nach §§ 8 und 8a TPG erfolgten Spende von Organen und Geweben. Auch diese Leistungen haben – wie in Satz 1 Nr. 3 – Entgeltersatzfunktion. Dies soll auch für Personen gelten, die eine dem Krankengeld vergleichbare Leistung von dem für den Empfänger zuständigen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einer anderen in Nr. 3a genannten Stelle erhalten. Der Sinn der Regelung liegt in der Gleichbehandlung aller Organspender. Durch die Regelung erfolgt somit eine Gleichstellung gegenüber Personen, die einem gesetzlich krankenversicherten Empfänger Organe oder Gewebe spenden und daher Krankengeld nach der Neuregelung in § 44a SGB V erhalten, wodurch sie nach § 3 Satz 2 Nr. 3 rentenversicherungspflichtig sind (BT-Drs. 17/9773, S. 40 f.). Der Gesetzgeber hat damit eine weitere Lücke geschlossen, um allen Organspendern einen möglichst umfassenden Schutz durch die Sozialversicherung zu gewähren und die Bereitschaft zur Organspende zu erhöhen.
Rz. 50
Eine Erweiterung des Personenkreises erfolgte mit Wirkung zum 23.7.2015 hinsichtlich der Knochenmarkspender. Die Einbeziehung der Spender von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes in den Geltungsbereich des SGB VI soll auch für Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i. S. v. § 9 des Transfusionsgesetzes Anwendung finden. Es ist nicht ersichtlich, warum Blutspenden zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen aus einer peripheren Blutstammzellspende, die vom Geltungsbereich des Transfusionsgesetzes erfasst werden, anders behandelt werden sollen, als Stammzellenspenden aus dem Knochenmark, die den Regelungen der § 8 und § 8a des Transplantationsgesetzes unterfallen. Es wird deshalb ausdrücklich bestimmt, dass die unterschiedlichen Spendevorgänge gleichermaßen von den gesetzlichen Regelungen erfasst werden (BR-Drs. 641/14 S. 174). Wie in Satz 1 Nr. 3 entsteht die Versicherungspflicht jedoch nur, wenn der Betroffene im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig war; auch im Anwendungsbereich von Satz 1 Nr. 3a hat der Gesetzgeber klargestellt, dass sich der Zeitraum von einem Jahr um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vormals: Arbeitslosengeld II) verlängert (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6).